* Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär haben bis spätestens sechs Wochen vor der Tagung alle Mitglieder, nach §2 der Satzung der BuFaTa ET, zur Teilnahme an der BuFaTa ET schriftlich einzuladen. Mit der Einladung wird das Eröffnungsplenum einberufen.
* Die Anmeldung der Mitglieder zur Tagung erfolgt in Textform an das ausrichtende Mitglied zu einer vom ausrichtenden Mitglied zu nennenden Frist. Abweichend hierzu kann die Anmeldung auf anderem Wege erfolgen, wenn das ausrichtende Mitglied dem zustimmt.
* Mit der Anmeldung verpflichten sich die Teilnehmenden die Tagungsgebühren zu entrichten. Spätestens bei Ankunft müssen die Tagungsgebühren bezahlt werden.
* Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär ist kraft Amtes Versammlungsleitung. Die anwesenden Mitglieder können zu Beginn der Tagung auf Antrag, eine andere Versammlungsleitung, mit einfacher Mehrheit wählen.
* Sie leitet die Diskussion im Plenum und erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Wortmeldungen sind durch Handzeichen anzuzeigen. Die Redeliste wird unterbrochen durch:
* Die Versammlungsleitung kann Redende, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen. Redenden, die dreimal zur Sache verwiesen wurden, kann Sie das Wort entziehen.
* Die Versammlungsleitung kann Anwesende, welche die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Redenden nicht behandelt werden. Sie kann Anwesende, die wenigstens zweifach zur Ordnung gerufen wurden, des Plenums verweisen.
* Gegen alle Entscheidungen der Versammlungsleitung kann nur unverzüglich Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheiden die anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit.
* Die anwesenden Mitglieder der Tagung wählen nach Vorschlag der Versammlungsleitung zu Beginn jedes Plenums die Protokollführung für das jeweilige Plenum.
* Die Protokollführung wird von mindestens einer Person übernommen, welche verantwortlich für die sachgerechte Einhaltung des Protokolls ist.
* Die Plena-Protokolle müssen die Mitschriften der jeweiligen Plena enthalten. Insbesondere folgende Inhalte sind zu berücksichtigen:
* die anwesenden Mitglieder der BuFaTa ET,
* den Wortlaut der Änderungen des letzten Protokolls,
* die genehmigte Tagesordnung,
* den Wortlaut der gestellten Anträge und deren Abstimmungsergebnisse,
* den Wortlaut der schriftlichen Anfragen und deren Beantwortungen,
* Äußerungen, von denen ausdrücklich die Aufnahme ins Protokoll verlangt wird,
* eine Übersicht der vorgestellten und abgehaltenen Arbeitskreise, sowie deren Ergebnisse.
* Die Protokollierung von Arbeitskreisen ist von der jeweiligen Arbeitskreisleitung sicherzustellen. Die Aufgabe kann auf Teilnehmende eines Arbeitskreises delegiert werden.
* Die Arbeitskreis-Protokolle sollen die Mitschriften der jeweiligen Arbeitskreise enthalten. Insbesondere folgende Inhalte sind zu berücksichtigen:
* Anwesende Personen samt Hochschulzugehörigkeit (ggf. Fachschaftszugehörigkeit),
* Diskussions- bzw. Arbeitsgegenstand des Arbeitskreises,
* Diskussionsinhalte und Ergebnisse.
* Die Protokolle sind im BuFaTa-Wiki anzufertigen und innerhalb von vier Wochen zu veröffentlichen. Dies ist von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär sicherzustellen.
* Die ausgefertigten Plena-Protokolle sollen ggf. mit Korrekturen auf der darauffolgenden Tagung vom Plenum genehmigt und dann von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär endgültig veröffentlicht werden.
* Zu Beginn jedes Plenums stellt die Versammlungsleitung durch Aufruf die Anwesenheit der Mitglieder und delegierter Stimmen sowie die Tatsache der Beschlussfähigkeit gemäß §12 der Satzung der BuFaTa ET fest. Der Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit ist nur vor Beginn eines neuen Tagesordnungspunktes, eines Wahlvorganges oder einer Abstimmung möglich.
* Wird vom Plenum vor Erledigung der Tagesordnung der Verlust der Beschlussfähigkeit festgestellt, so wird das Plenum geschlossen. Das heißt, es können keine Beschlüsse bis zum nächsten Plenum, mehr gefasst werden.
* Fand während einer Tagung kein beschlussfähiges Plenum statt, so war die Tagung nicht beschlussfähig.
* Erhebt sich gegen einen Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, so ist der Antrag angenommen, andernfalls ist nach Anhörung einer Gegenrede mit einfacher Mehrheit abzustimmen.
* Anträge zur Änderung des Wortlautes der Geschäftsordnung sind im Rahmen eines Tagesordnungspunktes möglich.
* Werden mehrere Anträge zeitgleich, oder kurz nacheinander gestellt, entscheidet die Versammlungsleitung über die Reihenfolge der Behandlung der gestellten Anträge.
* Die Besetzung der zu wählenden Organe und Ausschüsse wird im Plenum durch eine oder mehrere Wahlen bestimmt.
* Bei mehreren Kandidierenden ist diejenige Person gewählt, welche die meisten "Ja" - Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.
* Für Gültigkeit muss die gewählte Person die Wahl annehmen.
* Die Mitglieder regeln jeweils ihre Stimmführung. Delegation an oder Stimmführung für andere Mitglieder ist nach der Satzung der BuFaTa ET §13 zulässig.
* Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär prüft zu Beginn der Tagung, ob die Abgeordneten im Sinne der Satzung der BuFaTa ET ein Stimmrecht für ein Mitglied ausüben. Im Zweifelsfall entscheiden die anwesenden Mitglieder über die Mitgliedschaft einer Fachschaft beziehungsweise Anerkennung der Abgeordneten.
* Ein Antrag oder eine Wahl ist abgelehnt oder gescheitert, wenn mehr als die Hälfte der Stimmen als "Enthaltungen" abgegeben werden. Dies gilt nicht für Geschäftsordnungsanträge.
* Einfache Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der "Ja" - Stimmen die der "Nein" - Stimmen überwiegt.
* Der ausrichtenden Fachschaft obliegt das Hausrecht. Sie kann in Abstimmung mit dem aktuellen Koordinierungsausschuss einzelne Teilnehmende der Tagung verweisen.
## § 10 Inkrafttreten
* Diese Geschäftsordnung tritt sofort nach Beschluss im Plenum in Kraft.