* Alle Personenbezeichnungen in der Satzung und der Geschäftsordnung beziehen sich, ungeachtet ihrer grammatikalischen Form, in gleicher Weise auf alle Geschlechter.
* Die Generalsekretärin hat bis spätestens sechs (6) Wochen vor der Tagung alle Mitglieder, nach Satzung der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik §2, zur Teilnahme an der Bundesfachschaftentagung der Elektrotechnik (kurz: BuFaTa ET) schriftlich einzuladen. Mit der Einladung beruft die Generalsekretärin das Eröffnungsplenum ein.
* Die Anmeldung der Mitglieder zur Tagung erfolgt schriftlich an das ausrichtende Mitglied zu einer vom ausrichtenden Mitglied zu nennenden Frist unter Angabe der Anzahl der teilnehmenden Delegierten. Abweichend hierzu kann die Anmeldung auf anderem Wege erfolgen, wenn das ausrichtende Mitglied dem zustimmt.
* Mit der Anmeldung verpflichten sich die Teilnehmenden die Tagungsgebühren zu entrichten. Spätestens bei Ankunft müssen die Tagungsgebühren bezahlt werden.
* Die anwesenden Mitglieder wählen zu Beginn der Tagung die Versammlungsleitung mit einfacher Stimmmehrheit.
* Die Versammlungsleitung ist für die Einhaltung der Geschäftsordnung zuständig.
* Die Versammlungsleitung leitet die Diskussion im Plenum. Die Versammlungsleitung erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Wortmeldungen sind durch Handzeichen anzuzeigen. Die Redeliste wird unterbrochen durch
* einen Antrag zur Geschäftsordnung,
* eine Aufforderung zur sofortigen Berichtigung,
* eine Aufforderung zur kurzen Beantwortung direkter Fragen.
* Die Versammlungsleitung kann Redende, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen.
* Die Versammlungsleitung kann Redenden, die dreimal zur Sache verwiesen wurden, das Wort entziehen.
* Die Versammlungsleitung kann Anwesende, welche die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Redenden nicht behandelt werden.
* Die Versammlungsleitung kann Anwesende, die wenigstens zweifach zur Ordnung gerufen wurden, des Plenums verweisen.
* Gegen alle Entscheidungen der Versammlungsleitung kann nur unverzüglich Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheiden die anwesenden Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
* Die anwesenden Mitglieder der Tagung wählen nach Vorschlag der Versammlungsleitung zu Beginn jedes Plenums die Protokollführung, für das jeweilige Plenum.
* Die Protokollführung wird von mindestens einer Person übernommen, welche verantwortlich für die sachgerechte Einhaltung des Protokolls nach §4 (4) ist.
* Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmmenmehrheit.
* Die Plena-Protokolle sollen die Mitschriften der jeweiligen Plena enthalten. Insbesondere folgende Inhalte sind zu berücksichtigen:
* die anwesenden Mitglieder der Bundesfachschaftentagung der Elektrotechnik,
* den Wortlaut der Änderungen des letzten Protokolls,
* die genehmigte Tagesordnung,
* den Wortlaut der gestellten Anträge und deren Abstimmungsergebnisse,
* den Wortlaut der schriftlichen Anfragen und deren Beantwortungen,
* Äußerungen, von denen ausdrücklich die Aufnahme ins Protokoll verlangt wird
* Eine Übersicht der vorgestellten und abgehaltenen Arbeitskreise, sowie ggf. deren Ergebnisse.
* Die Protokollierung von Arbeitskreisen ist von der jeweiligen Arbeitskreisleitung sicherzustellen. Die Aufgabe kann auf Teilnehmende eines Arbeitskreises delegiert werden.
* Die Arbeitskreis-Protokolle sollen die Mitschriften der jeweiligen Arbeitskreise enthalten. Insbesondere folgende Inhalte sind zu berücksichtigen:
* Anwesende Personen samt Hochschulzugehörigkeit (ggf. Fachschaftszugehörigkeit),
* Diskussions- bzw. Arbeitsgegenstand des AK,
* Diskussionsinhalte und Ergebnisse.
* Die Protokolle sind im BuFaTa-Wiki anzufertigen und innerhalb von vier (4) Wochen zu veröffentlichen. Dies ist von der Generalsekretärin sicherzustellen.
* Die ausgefertigten Protokolle sollen gegebenfalls mit Korrekturen auf der darauffolgenden BuFaTa ET vom Plenum genehmigt und dann von der Generalsekretärin endgültig veröffentlicht werden.
Zu Beginn jeder Tagung stellt die Versammlungsleitung durch Aufruf die Anwesenheit der Mitglieder und delegierter Stimmen sowie die Tatsache der Beschlussfähigkeit gemäß §11 der Satzung der BuFaTa ET fest. Der Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit ist nur vor Beginn eines neuen Tagesordnungspunktes, eines Wahlvorganges oder einer Abstimmung möglich.
Wird von der BuFaTa ET vor Erledigung der Tagesordnung der Verlust der Beschlussfähigkeit festgestellt, so wird die Tagung vorläufig geschlossen. Das heißt, es können keine Beschlüsse, mehr gefasst werden. Finden sich nicht innerhalb von 24 Stunden, maximal bis zum geplanten Ende der Tagung, die zur Beschlussfähigkeit notwendigen Mitglieder, so ist die Schließung endgültig.
* Anträge zur Aufnahme von Tagesordnungspunkten in die vorläufige Tagesordnung müssen dem Generalsekretär mindestens drei Wochen vor der Tagung vorliegen.
* Ein Antrag zur Geschäftsordnung erfolgt durch Heben beider Hände. Sie ist sofort zu behandeln, Redende dürfen hierdurch nicht unterbrochen werden.
* Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere
* Antrag auf Vertagung. Seine Annahme hat zur Folge, dass der Punkt auf die Tagesordnung der folgenden Versammlung gesetzt ist,
* Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung.
* Antrag auf Schluss der Redeliste.
* Antrag auf Beschränkung der Redezeit.
* Antrag auf Nichtbefassung.
* Antrag auf kurzfristige Sitzungsunterbrechung.
* Antrag auf Abwahl der Versammlungsleitung.
* Antrag auf Änderung der Tagesordnung.
* Erhebt sich gegen einen Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, so ist der Antrag angenommen, andernfalls ist nach Anhörung einer Gegenrede mit einfacher Mehrheit abzustimmen.
* Bei mehreren Kandidierenden ist diejenige Person gewählt, welche die meisten "Ja" - Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Gegebenenfalls findet § 8c (4) Anwendung.
* Für Gültigkeit muss die gewählte Person die Wahl annehmen.
* Die Mitglieder regeln jeweils ihre Stimmführung. Delegation an oder Stimmführung für andere Mitglieder ist nach der Satzung der BuFaTa ET § 12 zulässig.
* Die Generalsekretärin prüft zu Beginn der BuFaTa ET, ob die Delegation im Sinne der Satzung der BuFaTa ET stimmberechtigt ist. Im Zweifelsfalle entscheiden die anwesenden Mitglieder über die Mitgliedschaft einer Fachschaft beziehungsweise Anerkennung einer Delegation.
* Einfache Stimmenmehrheit bedeutet, dass die Zahl der "Ja" - Stimmen die der "Nein" - Stimmen überwiegt, sofern nicht §8c (4) der Geschäftsordnung der BuFaTa ET erfüllt ist.
* Zweidrittelmehrheit bedeutet, dass die Zahl der "Ja" - Stimmen mindestens das Doppelte der "Nein" - Stimmen beträgt, sofern nicht §8c (4) der Geschäftsordnung der BuFaTa ET erfüllt ist.
* Der ausrichtenden Fachschaft obliegt das Hausrecht. Sie kann in Abstimmung mit dem aktuellen Koordinierungsausschuss einzelne Teilnehmende der Tagung verweisen.