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Natascha 2024-04-24 20:49:51 +02:00
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@ -58,7 +58,7 @@ Stand: XX. BuFaTa in XXX: XXXXX 20XX
Die BuFaTa ET ist nur in der Lage, Beschlüsse zu fassen und Wahlen abzuhalten, wenn sie beschlussfähig ist.
## § 5a Feststellung der Beschlussfähigkeit
Zu Beginn jeder Tagung stellt die Versammlungsleitung durch Aufruf die Anwesenheit der Mitglieder und delegierter Stimmen sowie die Tatsache der Beschlussfähigkeit gemäß §11 der Satzung der BuFaTa ET fest. Der Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit ist nur vor Beginn eines neuen Tagesordnungspunktes, eines Wahlvorganges oder einer Abstimmung möglich.
Zu Beginn jeder Tagung stellt die Versammlungsleitung durch Aufruf die Anwesenheit der Mitglieder und delegierter Stimmen sowie die Tatsache der Beschlussfähigkeit gemäß §12 der Satzung der BuFaTa ET fest. Der Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit ist nur vor Beginn eines neuen Tagesordnungspunktes, eines Wahlvorganges oder einer Abstimmung möglich.
## § 5b Verlust der Beschlussfähigkeit
Wird von der BuFaTa ET vor Erledigung der Tagesordnung der Verlust der Beschlussfähigkeit festgestellt, so wird die Tagung vorläufig geschlossen. Das heißt, es können keine Beschlüsse, mehr gefasst werden. Finden sich nicht innerhalb von 24 Stunden, maximal bis zum geplanten Ende der Tagung, die zur Beschlussfähigkeit notwendigen Mitglieder, so ist die Schließung endgültig.
@ -115,7 +115,7 @@ Wahlen und Beschlüsse dürfen nur nach den in dieser Geschäftsordnung festgele
## § 8b Stimmführung und Stimmrecht
* Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
* Die Mitglieder regeln jeweils ihre Stimmführung. Delegation an oder Stimmführung für andere Mitglieder ist nach der Satzung der BuFaTa ET §12 zulässig.
* Die Mitglieder regeln jeweils ihre Stimmführung. Delegation an oder Stimmführung für andere Mitglieder ist nach der Satzung der BuFaTa ET §13 zulässig.
* Die Generalsekretärin prüft zu Beginn der BuFaTa ET, ob die Delegation im Sinne der Satzung der BuFaTa ET stimmberechtigt ist. Im Zweifelsfall entscheiden die anwesenden Mitglieder über die Mitgliedschaft einer Fachschaft beziehungsweise Anerkennung einer Delegation.
## § 8c Mehrheiten und Abstimmungsmodi