From 73e0d1b3a7e5866179e73dc3aad902ab099c619a Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Sebastian Roembke Date: Tue, 27 Aug 2024 19:30:21 +0200 Subject: [PATCH] =?UTF-8?q?doppelten=20=C2=A78a=20entfernt?= MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit --- geschaeftsordnung.md | 5 ----- 1 file changed, 5 deletions(-) diff --git a/geschaeftsordnung.md b/geschaeftsordnung.md index a61683a..b20630c 100644 --- a/geschaeftsordnung.md +++ b/geschaeftsordnung.md @@ -108,11 +108,6 @@ Stand: 95. BuFaTa in Kiel: 02.11.2024 * Auf Antrag ist eine geheime Wahl durchzuführen, Gegenrede und Abstimmungen hierzu sind nicht zulässig. * Falls nicht anders bestimmt gilt für Wahlen und Abstimmungen eine einfache Mehrheit. -## § 8a Wahlen - * Die Besetzung der zu wählenden Organe wird von den Mitgliedern der BuFaTa ET durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit geregelt. - * Bei mehreren Kandidierenden ist diejenige Person gewählt, welche die meisten "Ja" - Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Gegebenenfalls findet §8c (4) Anwendung. - * Für Gültigkeit muss die gewählte Person die Wahl annehmen. - ## § 8a Wahlen * Die Besetzung der zu wählenden Organe und Ausschüsse wird im Plenum durch eine oder mehrere Wahlen bestimmt. * Bei mehreren Kandidierenden ist diejenige Person gewählt, welche die meisten "Ja" - Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.