KA Zusammensetzung und redaktionelle aenderungen

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Natascha Günther 2024-06-01 15:22:31 +02:00
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# Satzung der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik
# Satzung der Bundesfachschaftentagung der Elektrotechnik
## § 0 Genera
* Alle Personenbezeichnungen in der Satzung und der Geschäftsordnung beziehen sich, ungeachtet ihrer grammatikalischen Form, in gleicher Weise auf alle Geschlechter.
## § 1 Name
* Die Bundestagung der Fachschaften der Elektrotechnik trägt den Namen “Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik“, kurz BuFaTa ET.
* Die Bundestagung der Fachschaften der Elektrotechnik trägt den Namen “Bundesfachschaftentagung der Elektrotechnik“, kurz BuFaTa ET.
## § 2 Mitglieder, Abgeordnete, Teilnehmende, Alumni
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## § 3 Aufgaben/Zielsetzung
* Ziel der BuFaTa ET ist insbesondere die Kommunikation und der Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern. Des Weiteren pflegt sie Kontakte zu überregionalen hochschul- und fachrelevanten Verbänden.
* Die BuFaTa ET sieht sich als gemeinsame Interessenvertretung aller Studierenden in den unter §2 (1) genannten Mitglieder. In dieser Funktion gibt sie ihre Beschlüsse und Standpunkte an die Presse weiter.
* Die BuFaTa ET sieht sich als gemeinsame Interessenvertretung aller Studierenden in den unter §2 (1) genannten Mitgliedern. In dieser Funktion gibt sie ihre Beschlüsse und Standpunkte an die Presse weiter.
## § 4 Organe
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* Pflege der Mitgliederliste und der zugehörigen Mailverteiler,
* Pflege der Liste der Alumni nach § 2 (4).
* Sie kann diese Aufgaben an Mitglieder des Generalsekretariats oder Dritte delegieren. Sie ist in diesem Fall für die ordentliche Ausführung verantwortlich.
* Die Generalsekretärin berichtet dem Plenum auf jeder Tagung über ihre Amtsführung. Ist sie begründet verhindert, bestimmt sie einen Vertreter aus dem Generalsekretariat.
* Die Generalsekretärin berichtet dem Plenum auf jeder Tagung über ihre Amtsführung. Ist sie begründet verhindert, bestimmt sie eine Vertreterin aus dem Generalsekretariat.
## § 8 Generalsekretariat
* Das Plenum wählt aus seiner Mitte bis zu drei Personen mit einfacher Mehrheit in das Generalsekretariat.
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* Dem Koordinierungsausschuss gehören an:
* Die Generalsekretärin kraft ihres Amtes,
* drei vom Plenum mit einfacher Mehrheit gewählte Abgeordnete,
* eine Person von der die vergangene Tagung ausrichtenden Mitgliedes,
* eine Person von der die nächste Tagung ausrichtenden Mitgliedes,
* eine Person von der die übernächste Tagung ausrichtenden Mitgliedes.
* eine Person des Mitgliedes, welches die vergangene Tagung ausrichtet hat,
* eine Person des Mitgliedes,welches die nächste Tagung ausrichtet,
* eine Person des Mitgliedes, welches die übernächste Tagung ausrichtet.
* Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der o.g. Fachschaften ist der Zeitpunkt direkt nach Ende des Abschlussplenums einer Tagung. Die Zusammensetzung des Koordinierungsausschusses diese Mitglieder betreffend ändert sich automatisch zu diesem Zeitpunkt.
* Es dürfen maximal zwei Personen des Koordinierungsausschusses vom gleichen Mitglied der BuFaTa ET entsandt werden. Diese Regelung findet auf die Generalsekretärin keine Anwendung.
* Es dürfen maximal zwei Personen des Koordinierungsausschusses vom selben Mitglied der BuFaTa ET entsandt werden. Diese Regelung findet auf die Generalsekretärin keine Anwendung.
* Das Plenum kann bis zu zwei Nachrücker für den Koordinierungsausschuss wählen. Diese rücken bei Ausscheiden von Personen in der Reihenfolge ihrer Ja-Stimmen bei der Wahl nach.
* Der Koordinierungsausschuss hat u.a. folgende Aufgaben:
* Unterstützung der ausrichtenden Mitglieder bei der Ausrichtung der Tagung,