Änderungsentwürfe Satzungsausschuss
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# Satzung der Bundesfachschaftentagung der Elektrotechnik
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# Satzung der Bundesfachschaftentagung der Elektrotechnik
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## § 0 Genera
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## § 0 Genera
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* Alle Personenbezeichnungen in der Satzung und der Geschäftsordnung beziehen sich, ungeachtet ihrer grammatikalischen Form, in gleicher Weise auf Frauen und Männer.
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* Alle Personenbezeichnungen in der Satzung und der Geschäftsordnung beziehen sich, ungeachtet ihrer grammatikalischen Form, in gleicher Weise auf alle Geschlechter.
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## § 1 Name
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## § 1 Name
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* Die Bundestagung der Fachschaften der Elektrotechnik trägt den Namen Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik, kurz BuFaTa ET.
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* Die Bundestagung der Fachschaften der Elektrotechnik trägt den Namen Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik, kurz BuFaTa ET.
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## § 2 Mitglieder, Alumni
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## § 2 Mitglieder, Abgeordnete, Teilnehmende, Alumni
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* Mitglieder der Bundesfachschaftentagung der Elektrotechnik (BuFaTa ET) sind die Fachschaften der Studiengänge mit elektrotechnischem Schwerpunkt an den Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, Österreichs und der deutschsprachigen Schweiz.
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* Mitglieder der Bundesfachschaftentagung der Elektrotechnik (BuFaTa ET) sind die Fachschaften der Studiengänge mit elektrotechnischem Schwerpunkt an den Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, Österreichs und der deutschsprachigen Schweiz.
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* Abgeordnete sind zur Zeit der BuFaTa ordentliche Studierende der Elektrotechnik oder eines verwandten Fachbereichs und nehmen für ein Mitglied (für eine Fachschaft) teil. Sie können jeweils nur für ein Mitglied abgeordnet sein.
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* Alumni sind ehemalige Studierende der Elektrotechnik oder eines verwandten Faches, die an mindestens einer Bundesfachschaftentagung ET teilgenommen haben. Alumni sind zu allen Tagungen der Bundesfachschaftentagung eingeladen. Sie dürfen den Sitzungen beiwohnen und haben Rederecht, aber bei Abstimmungen generell kein Stimmrecht.
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* Alumni sind ehemalige Studierende der Elektrotechnik oder eines verwandten Faches, die an mindestens einer Bundesfachschaftentagung ET teilgenommen haben. Alumni sind zu allen Tagungen der Bundesfachschaftentagung eingeladen. Sie dürfen den Sitzungen beiwohnen und haben Rederecht, aber bei Abstimmungen generell kein Stimmrecht.
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* Alle an der BuFaTa teilnehmenden Personen werden als Teilnehmende zusammengefasst.
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## § 3 Aufgaben/Zielsetzung
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## § 3 Aufgaben/Zielsetzung
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* Die Bundesfachschaftentagung sieht sich als gemeinsame Interessenvertretung aller Studierenden in den unter §2 (1) genannten Studiengänge. In dieser Funktion gibt sie ihre Beschlüsse und Standpunkte an die Presse weiter.
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* Die Bundesfachschaftentagung sieht sich als gemeinsame Interessenvertretung aller Studierenden in den unter §2 (1) genannten Studiengänge. In dieser Funktion gibt sie ihre Beschlüsse und Standpunkte an die Presse weiter.
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## § 4 Organe
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## § 4 Organe
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* Organe der BuFaTa ET sind:
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* Organe der BuFaTa ET sind:
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* Die Tagung,
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* Die Tagung,
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* das Plenum,
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* das Plenum,
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* der Generalsekretär,
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* die Generalsekretärin,
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* der Koordinierungsausschuss,
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* der Koordinierungsausschuss,
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* weitere Ausschüsse.
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* weitere Ausschüsse.
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## § 5 Tagung
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## § 5 Tagung
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* Die Tagung BuFaTa ET tritt mindestens einmal pro Semester zusammen. Sie tagt öffentlich. Die Tagung konstituiert sich mit dem Eröffnungsplenum und endet mit dem Abschlussplenum.
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* Die Tagung BuFaTa ET tritt mindestens einmal pro Semester zusammen. Sie tagt öffentlich. Die Tagung konstituiert sich mit dem Eröffnungsplenum und endet mit dem Abschlussplenum.
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* Die Tagung richtet durch Plenumsbeschluss themengebundene Arbeitskreise ein, die zwischen den Plena ihre Arbeit selbstständig fortführen. Die Arbeit der Arbeitskreise und insbesondere deren Ergebnisse sind auf der offiziellen Homepage zu dokumentieren.
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* Die Tagung richtet durch Plenumsbeschluss themengebundene Arbeitskreise ein, die zwischen den Plena ihre Arbeit selbstständig fortführen. Die Arbeit der Arbeitskreise und insbesondere deren Ergebnisse sind über die offizielle Homepage zu dokumentieren.
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* Den Rahmen der Tagung regelt die Geschäftsordnung.
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* Den Rahmen der Tagung regelt die Geschäftsordnung.
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## § 6 Plenum
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## § 6 Plenum
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* Das Plenum besteht aus allen auf der jeweiligen Tagung anwesenden Mitgliedern der BuFaTa ET. Es ist das oberste beschlussfassende Organ der BuFaTa ET. Plena sind nur als Teil des vorgesehenen Tagungsablaufs zulässig.
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* Das Plenum besteht aus allen auf der jeweiligen Tagung anwesenden Mitgliedern der BuFaTa ET. Es ist das oberste beschlussfassende Organ der BuFaTa ET. Plena sind nur als Teil des vorgesehenen Tagungsablaufs zulässig.
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* Insbesondere wählt es die Mitglieder, welche die nächsten beiden Tagungen austragen, sofern für diese Tagungen noch keine Mitglieder gewählt wurden.
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* Insbesondere wählt es die Mitglieder, welche die nächsten Tagungen austragen, (ausrichtende Mitglieder) sofern für diese Tagungen noch keine Mitglieder gewählt wurden.
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* Es nimmt das Entsenderecht in den studentischen Akkreditierungspool und ähnliche Gremien wahr.
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* Es sollen immer mindestens die nächsten zwei ausrichtenden Mitglieder bestimmt werden.
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* Bei Abstimmungen hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
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* Als Ausnahme hierfür gilt, wenn für die Beantragung der nächsten Förderrunde des BMBF für studentische Verbände mehr ausrichtende Mitglieder notwendig sind, dann sollen diese ebenfalls gewählt werden.
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* Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.
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* Es nimmt das Entsenderecht in den studentischen Akkreditierungspool und ähnliche Gremien wahr.
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* Bei Abstimmungen hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
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* Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.
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## § 7 Generalsekretär
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## § 7 Generalsekretärin
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* Das Plenum wählt einen Generalsekretär aus seiner Mitte. Seine Amtszeit beträgt ein Jahr. Der Generalsekretär verbleibt bis zur Wahl eines neuen Generalsekretärs kommissarisch im Amt.
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* Das Plenum wählt eine Generalsekretärin aus seiner Mitte. Ihre Amtszeit beträgt ein Jahr. Die Generalsekretärin verbleibt bis zur Wahl einer neuen Generalsekretärin kommissarisch im Amt.
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* Bei Rücktritt des Generalsekretärs wählt der Koordinierungsausschuss aus seiner Mitte einen Nachfolger, der die Amtsgeschäfte kommissarisch bis zur nächsten BuFaTa ET übernimmt. Der Koordinierungsausschuss informiert daraufhin die Mitglieder der BuFaTa ET.
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* Bei Rücktritt der Generalsekretärin wählt der Koordinierungsausschuss aus seiner Mitte eine Nachfolgerin, die die Amtsgeschäfte kommissarisch bis zur nächsten BuFaTa ET übernimmt. Der Koordinierungsausschuss informiert daraufhin die Mitglieder der BuFaTa ET.
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* Das Plenum kann einen Generalsekretär durch Wahl eines Nachfolgers gemäß Abs. (1) vorzeitig ablösen.
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* Das Plenum kann eine Generalsekretärin durch Wahl einer Nachfolgerin gemäß Abs. (1) vorzeitig ablösen.
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* Nach Wahl eines neuen Generalsekretärs hat der Vorgänger diesem alle Unterlagen innerhalb von drei Wochen zu übergeben.
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* Nach Wahl einer neuen Generalsekretärin hat die Vorgängerin dieser alle Unterlagen innerhalb von drei Wochen zu übergeben.
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* Aufgaben des Generalsekretärs sind u.a.
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* Aufgaben der Generalsekretärin sind u.a.
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* Überwachung der Satzungstreue,
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* Überwachung der Satzungstreue,
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* Einberufung des Eröffnungsplenums,
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* Einberufung des Eröffnungsplenums,
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* Repräsentation der BuFaTa ET nach außen, insbesondere
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* Repräsentation der BuFaTa ET nach außen, insbesondere
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* Veröffentlichung von Beschlüssen der Tagungen, insbesondere in Form von Pressemitteilungen,
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* Veröffentlichung von Beschlüssen der Tagungen, insbesondere in Form von Pressemitteilungen,
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* Pflege der Mitgliederliste und der zugehörigen Mailverteiler,
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* Pflege der Mitgliederliste und der zugehörigen Mailverteiler,
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* Pflege der Liste der Alumni nach § 2 (2).
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* Pflege der Liste der Alumni nach § 2 (2).
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* Er kann diese Aufgaben in Abstimmung mit dem Koordinierungsausschuss an Mitglieder dieses Ausschusses oder Dritte delegieren. Er ist in diesem Fall für die ordentliche Ausführung verantwortlich.
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* Sie kann diese Aufgaben in Abstimmung mit dem Koordinierungsausschuss an Mitglieder dieses Ausschusses oder Dritte delegieren. Er ist in diesem Fall für die ordentliche Ausführung verantwortlich.
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* Der Generalsekretär berichtet dem Plenum auf jeder Tagung persönlich über seine Amtsführung. Ist er begründet verhindert, bestimmt er einen Vertreter aus dem Koordinierungsausschuss.
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* Die Generalsekretärin berichtet dem Plenum auf jeder Tagung persönlich über ihre Amtsführung. Ist sie begründet verhindert, bestimmt sie einen Vertreter aus dem Koordinierungsausschuss.
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## § 8 Koordinierungsausschuss
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## § 8 Koordinierungsausschuss
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* Dem Koordinierungsausschuss gehören an:
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* Dem Koordinierungsausschuss gehören an:
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* Der Generalsekretär kraft seines Amtes,
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* Die Generalsekretärin kraft ihres Amtes,
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* drei (3) vom Plenum mit einfacher Mehrheit gewählte Personen,
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* drei (3) vom Plenum mit einfacher Mehrheit gewählte Personen,
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* eine Person von der die vergangene Tagung ausrichtenden Fachschaft,
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* eine Person von der die vergangene Tagung ausrichtenden Fachschaft,
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* eine Person von der die nächste Tagung ausrichtenden Fachschaft,
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* eine Person von der die nächste Tagung ausrichtenden Fachschaft,
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* eine Person von der die übernächste Tagung ausrichtenden Fachschaft.
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* eine Person von der die übernächste Tagung ausrichtenden Fachschaft.
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* Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der o.g. Fachschaften ist der Zeitpunkt direkt nach Ende des Abschlussplenums einer Tagung. Die Zusammensetzung des Koordinierungsausschusses diese Mitglieder betreffend ändert sich automatisch zu diesem Zeitpunkt.
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* Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der o.g. Fachschaften ist der Zeitpunkt direkt nach Ende des Abschlussplenums einer Tagung. Die Zusammensetzung des Koordinierungsausschusses diese Mitglieder betreffend ändert sich automatisch zu diesem Zeitpunkt.
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* Es dürfen maximal zwei Mitglieder des Koordinierungsausschusses vom gleichen Mitglied der BuFaTa ET entsandt werden. Diese Regelung findet auf den Generalsekretär keine Anwendung.
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* Es dürfen maximal zwei Mitglieder des Koordinierungsausschusses vom gleichen Mitglied der BuFaTa ET entsandt werden. Diese Regelung findet auf die Generalsekretärin keine Anwendung.
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* Das Plenum kann bis zu zwei Nachrücker für den Koordinierungsausschuss wählen. Diese rücken bei Ausscheiden von Mitgliedern in der Reihenfolge ihrer Ja-Stimmen bei der Wahl nach.
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* Das Plenum kann bis zu zwei Nachrücker für den Koordinierungsausschuss wählen. Diese rücken bei Ausscheiden von Abgeordneten in der Reihenfolge ihrer Ja-Stimmen bei der Wahl nach.
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* Der Koordinierungsausschuss hat u.a. folgende Aufgaben:
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* Der Koordinierungsausschuss hat u.a. folgende Aufgaben:
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* Unterstützung der Fachschaften bei der Ausrichtung der Tagung,
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* Unterstützung der Fachschaften bei der Ausrichtung der Tagung,
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* Sammeln von Themen und Material für Arbeitskreise auf Tagungen,
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* Sammeln von Themen und Material für Arbeitskreise auf Tagungen,
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## § 10 Geschäftsordnung
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## § 10 Geschäftsordnung
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* Die BuFaTa ET gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist vom Plenum mit absoluter Mehrheit zu beschließen. Im Widerspruchsfalle gilt die Satzung.
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* Die BuFaTa ET gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist vom Plenum mit absoluter Mehrheit zu beschließen. Im Widerspruchsfalle gilt die Satzung.
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## § 11 Beschlussfähigkeit
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## § 11 Beschlussfähigkeit
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* Die BuFaTa ET ist beschlussfähig, wenn mindestens acht ihrer Mitglieder auf der Tagung anwesend sind.
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* Die BuFaTa ET ist beschlussfähig, wenn mindestens acht ihrer Mitglieder auf der Tagung anwesend sind.
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## § 12 Stimmendelegation
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## § 12 Stimmendelegation
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* Eine Delegation kann a) für die gesamte Tagung bzw. b) für einzelne Tagesordnungspunkte ihre Stimme delegieren.
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* Ein Mitglied kann a) für die gesamte Tagung bzw. b) für einzelne Tagesordnungspunkte seine Stimme delegieren.
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* Eine anwesende Fachschaft (ein anwesendes "Mitglied") soll maximal eine weitere Stimme führen dürfen, um damit zu verhindern, dass einzelne Fachschaften zu viele Stimmen auf einer Tagung auf sich "vereinen".
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* Ein anwesendes Mitglied (Fachschaft) soll maximal eine weitere Stimme führen, um damit zu verhindern, dass einzelne Fachschaften zu viele Stimmen auf einer Tagung auf sich "vereinen".
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* Die Stimmenübertragung muss in Schriftform übertragen werden und um den Zeitpunkt einer Abstimmung vorliegen.
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* Die Stimmenübertragung muss in Schriftform übertragen werden und um den Zeitpunkt einer Abstimmung vorliegen.
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* Eine Stimmenübertragung kann auch explizit für eine einzelne Tagesordnungspunkte ausgesprochen werden.
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* Eine Stimmenübertragung kann auch explizit für eine einzelne Tagesordnungspunkte ausgesprochen werden.
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* Die Übertragung kann Weisungen enthalten, die von der Fachschaft, an die die Stimmen übertragen wurde, einzuhalten sind. Die genauen Wünsche sollen jedoch im Plenum diskutiert werden.
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* Die Übertragung kann Weisungen enthalten, die von der Fachschaft, an die die Stimmen übertragen wurde, einzuhalten sind. Die genauen Wünsche sollen jedoch im Plenum diskutiert werden.
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## § 13 Satzungsänderungen
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## § 13 Satzungsänderungen
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* Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
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* Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
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* Sie treten sofort nach ihrer Verabschiedung durch das Plenum in Kraft.
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* Sie treten sofort nach ihrer Verabschiedung durch das Plenum in Kraft.
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* Der Wortlaut von Satzungsänderungen ist den Mitgliedern mit der Einladung zur Tagung zu übersenden.
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* Der Wortlaut von Satzungsänderungen ist den Mitgliedern mit der Einladung zur Tagung zu übersenden.
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* Für Satzungsänderungen genügt eine Beschlussfähigkeit nach § 11(2) nicht.
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* Für Satzungsänderungen genügt eine Beschlussfähigkeit nach § 11(2) nicht.
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## § 14 Salvatorische Klausel
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## § 14 Salvatorische Klausel
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* Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Verabschiedung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.
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* Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Verabschiedung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.
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* An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die BuFaTa ET mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.
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* An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die BuFaTa ET mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.
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* Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.
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* Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.
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## § 15 Übergangs- und Schlussbestimmungen
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## § 15 Übergangs- und Schlussbestimmungen
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* Diese Satzung tritt sofort nach Beschluss durch das Plenum in Kraft. Sie ist nach Verabschiedung vom Generalsekretär zu veröffentlichen.
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* Diese Satzung tritt sofort nach Beschluss durch das Plenum in Kraft. Sie ist nach Verabschiedung von der Generalsekretärin zu veröffentlichen.
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## § 16 Änderungsindex
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## § 16 Änderungsindex
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* Die Satzung wurde am 16.06.2001 in Rostock geändert.
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* Die Satzung wurde am 16.06.2001 in Rostock geändert.
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* Die Satzung wurde am 16.11.2008 in Friedberg geändert.
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* Die Satzung wurde am 16.11.2008 in Friedberg geändert.
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* Die Satzung wurde am 05.06.2011 in Dresden geändert.
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* Die Satzung wurde am 05.06.2011 in Dresden geändert.
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* Die Satzung wurde am 01.05.2014 in Berlin geändert.
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* Die Satzung wurde am 01.05.2014 in Berlin geändert.
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* Die Satzung wurde am 06.05.2016 in Regensburg geändert.
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* Die Satzung wurde am 06.05.2016 in Regensburg geändert.
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