kleine aenderungen

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Natascha 2024-04-24 19:40:24 +02:00
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* Veröffentlichung von Beschlüssen der Tagungen, insbesondere in Form von Pressemitteilungen, * Veröffentlichung von Beschlüssen der Tagungen, insbesondere in Form von Pressemitteilungen,
* Pflege der Mitgliederliste und der zugehörigen Mailverteiler, * Pflege der Mitgliederliste und der zugehörigen Mailverteiler,
* Pflege der Liste der Alumni nach § 2 (4). * Pflege der Liste der Alumni nach § 2 (4).
* Sie kann diese Aufgaben in Abstimmung mit dem Koordinierungsausschuss an Mitglieder dieses Ausschusses oder Dritte delegieren. Er ist in diesem Fall für die ordentliche Ausführung verantwortlich. * Sie kann diese Aufgaben in Abstimmung mit dem Koordinierungsausschuss an Mitglieder dieses Ausschusses oder Dritte delegieren. Sie ist in diesem Fall für die ordentliche Ausführung verantwortlich.
* Die Generalsekretärin berichtet dem Plenum auf jeder Tagung über ihre Amtsführung. Ist sie begründet verhindert, bestimmt sie einen Vertreter aus dem Koordinierungsausschuss. * Die Generalsekretärin berichtet dem Plenum auf jeder Tagung über ihre Amtsführung. Ist sie begründet verhindert, bestimmt sie einen Vertreter aus dem Koordinierungsausschuss.
## § 8 Koordinierungsausschuss ## § 8 Koordinierungsausschuss
* Dem Koordinierungsausschuss gehören an: * Dem Koordinierungsausschuss gehören an:
* Die Generalsekretärin kraft ihres Amtes, * Die Generalsekretärin kraft ihres Amtes,
* drei vom Plenum mit einfacher Mehrheit gewählte Abgeordnete, * drei vom Plenum mit einfacher Mehrheit gewählte Abgeordnete,
* eine Person von der die vergangene Tagung ausrichtenden Mitgliedes, * eine Person von der die vergangene Tagung ausrichtenden Mitgliedes,
* eine Person von der die nächste Tagung ausrichtenden Mitgliedes, * eine Person von der die nächste Tagung ausrichtenden Mitgliedes,
* eine Person von der die übernächste Tagung ausrichtenden Mitgliedes. * eine Person von der die übernächste Tagung ausrichtenden Mitgliedes.
* Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der o.g. Fachschaften ist der Zeitpunkt direkt nach Ende des Abschlussplenums einer Tagung. Die Zusammensetzung des Koordinierungsausschusses diese Mitglieder betreffend ändert sich automatisch zu diesem Zeitpunkt. * Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der o.g. Fachschaften ist der Zeitpunkt direkt nach Ende des Abschlussplenums einer Tagung. Die Zusammensetzung des Koordinierungsausschusses diese Mitglieder betreffend ändert sich automatisch zu diesem Zeitpunkt.
* Es dürfen maximal zwei Personen des Koordinierungsausschusses vom gleichen Mitglied der BuFaTa ET entsandt werden. Diese Regelung findet auf die Generalsekretärin keine Anwendung. * Es dürfen maximal zwei Personen des Koordinierungsausschusses vom gleichen Mitglied der BuFaTa ET entsandt werden. Diese Regelung findet auf die Generalsekretärin keine Anwendung.
* Das Plenum kann bis zu zwei Nachrücker für den Koordinierungsausschuss wählen. Diese rücken bei Ausscheiden von Personen in der Reihenfolge ihrer Ja-Stimmen bei der Wahl nach. * Das Plenum kann bis zu zwei Nachrücker für den Koordinierungsausschuss wählen. Diese rücken bei Ausscheiden von Personen in der Reihenfolge ihrer Ja-Stimmen bei der Wahl nach.
* Der Koordinierungsausschuss hat u.a. folgende Aufgaben: * Der Koordinierungsausschuss hat u.a. folgende Aufgaben:
* Unterstützung der ausrichtenden Mitglieder bei der Ausrichtung der Tagung, * Unterstützung der ausrichtenden Mitglieder bei der Ausrichtung der Tagung,
* Sammeln von Themen und Material für Arbeitskreise auf Tagungen, * Sammeln von Themen und Material für Arbeitskreise auf Tagungen,
* Bestimmung eines Austragungsorts der BuFaTa ET für den Fall, dass ein vorgesehener Tagungsort ausfällt; in diesem Fall ändert sich mit Festlegung eines neuen Austragungsorts die Zusammensetzung des Koordinierungsausschusses automatisch gemäß Abs. (1). Als Zeitpunkt ist hierbei das Ende der Sitzung des Koordinierungsausschusses maßgeblich, * Bestimmung eines Austragungsorts der BuFaTa ET für den Fall, dass ein vorgesehener Tagungsort ausfällt; in diesem Fall ändert sich mit Festlegung eines neuen Austragungsorts die Zusammensetzung des Koordinierungsausschusses automatisch gemäß Abs. (1). Als Zeitpunkt ist hierbei das Ende der Sitzung des Koordinierungsausschusses maßgeblich,
* Verwaltung der Protokollsammlung der vergangenen Tagungen. * Verwaltung der Protokollsammlung der vergangenen Tagungen.
* Er tagt mindestens zwei Mal zwischen zwei Tagungen der BuFaTa ET. Die Sitzungen sind öffentlich; die Öffentlichkeit kann mit einstimmigem Beschluss ausgeschlossen werden. Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das öffentlich zugänglich zu machen ist. Eine Sitzung auf Basis elektronischer Kommunikationswege ist zulässig. * Er tagt mindestens zwei Mal zwischen zwei Tagungen der BuFaTa ET. Die Sitzungen sind öffentlich; die Öffentlichkeit kann mit einstimmigem Beschluss ausgeschlossen werden. Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das öffentlich zugänglich zu machen ist. Eine Sitzung auf Basis elektronischer Kommunikationswege ist zulässig.
* Das Nähere, insbesondere das Wahlverfahren für Abs.(1), (2) und (3), regelt die Geschäftsordnung. * Das Nähere, insbesondere das Wahlverfahren für Abs. (1), (2) und (3), regelt die Geschäftsordnung.
## § 9 Weitere Ausschüsse ## § 9 Weitere Ausschüsse
* Das Plenum kann mit absoluter Mehrheit die Einsetzung und Auflösung von weiteren Ausschüssen beschließen. * Das Plenum kann mit absoluter Mehrheit die Einsetzung und Auflösung von weiteren Ausschüssen beschließen.
* Es können ständige, zeitbeschränkte oder sich nach dem Erreichen eines definierten Ziels auflösende Ausschüsse gegründet werden. * Es können ständige, zeitbeschränkte oder sich nach dem Erreichen eines definierten Ziels auflösende Ausschüsse gegründet werden.
* Ein nach § 9(1) eingesetzter Ausschuss präsentiert seine Ergebnisse obligatorisch in einem Plenum jeder BuFaTa ET bis er aufgelöst wird. * Ein nach Abs. (1) eingesetzter Ausschuss präsentiert seine Ergebnisse obligatorisch in einem Plenum jeder BuFaTa ET bis er aufgelöst wird.
## § 10 Geschäftsordnung ## § 10 Geschäftsordnung