generalsekretariat ergaenzt

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Natascha 2024-04-24 19:43:36 +02:00
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* Die Tagung, * Die Tagung,
* das Plenum, * das Plenum,
* die Generalsekretärin, * die Generalsekretärin,
* das Generalsekretariat,
* der Koordinierungsausschuss, * der Koordinierungsausschuss,
* weitere Ausschüsse. * weitere Ausschüsse.
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## § 7 Generalsekretärin ## § 7 Generalsekretärin
* Das Plenum wählt eine Generalsekretärin aus seiner Mitte. Ihre Amtszeit beträgt ein Jahr. Die Generalsekretärin verbleibt bis zur Wahl einer neuen Generalsekretärin kommissarisch im Amt. * Das Plenum wählt eine Generalsekretärin aus seiner Mitte. Ihre Amtszeit beträgt ein Jahr. Die Generalsekretärin verbleibt bis zur Wahl einer neuen Generalsekretärin kommissarisch im Amt.
* Bei Rücktritt der Generalsekretärin wählt der Koordinierungsausschuss aus seiner Mitte eine Nachfolgerin, die die Amtsgeschäfte kommissarisch bis zur nächsten BuFaTa ET übernimmt. Der Koordinierungsausschuss informiert daraufhin die Mitglieder der BuFaTa ET. * Bei Rücktritt der Generalsekretärin wählen der Koordinierungsausschuss und das Generalsekretariat aus ihrer gemeinsamen Mitte eine Nachfolgerin, welche die Amtsgeschäfte kommissarisch bis zur nächsten BuFaTa ET übernimmt. Der Koordinierungsausschuss informiert daraufhin die Mitglieder der BuFaTa ET.
* Das Plenum kann eine Generalsekretärin durch Wahl einer Nachfolgerin gemäß Abs. (1) vorzeitig ablösen. * Das Plenum kann eine Generalsekretärin durch Wahl einer Nachfolgerin gemäß Abs. (1) vorzeitig ablösen.
* Nach Wahl einer neuen Generalsekretärin hat die Vorgängerin dieser alle Unterlagen innerhalb von drei Wochen zu übergeben. * Nach Wahl einer neuen Generalsekretärin hat die Vorgängerin dieser alle Unterlagen innerhalb von drei Wochen zu übergeben.
* Aufgaben der Generalsekretärin sind u.a.: * Aufgaben der Generalsekretärin sind u.a.:
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* Veröffentlichung von Beschlüssen der Tagungen, insbesondere in Form von Pressemitteilungen, * Veröffentlichung von Beschlüssen der Tagungen, insbesondere in Form von Pressemitteilungen,
* Pflege der Mitgliederliste und der zugehörigen Mailverteiler, * Pflege der Mitgliederliste und der zugehörigen Mailverteiler,
* Pflege der Liste der Alumni nach § 2 (4). * Pflege der Liste der Alumni nach § 2 (4).
* Sie kann diese Aufgaben in Abstimmung mit dem Koordinierungsausschuss an Mitglieder dieses Ausschusses oder Dritte delegieren. Sie ist in diesem Fall für die ordentliche Ausführung verantwortlich. * Sie kann diese Aufgaben an Mitglieder des Generalsekretariats oder Dritte delegieren. Sie ist in diesem Fall für die ordentliche Ausführung verantwortlich.
* Die Generalsekretärin berichtet dem Plenum auf jeder Tagung über ihre Amtsführung. Ist sie begründet verhindert, bestimmt sie einen Vertreter aus dem Koordinierungsausschuss. * Die Generalsekretärin berichtet dem Plenum auf jeder Tagung über ihre Amtsführung. Ist sie begründet verhindert, bestimmt sie einen Vertreter aus dem Generalsekretariat.
## § 8 Koordinierungsausschuss ## § 8 Generalsekretariat
* Das Plenum wählt aus seiner Mitte bis zu drei Personen mit einfacher Mehrheit in das Generalsekretariat.
* Die Amtszeit des Generalsekretariats beträgt ein Jahr.
* Das Generalsekretariat unterstützt und vertritt die Generalsekretärin in ihren Aufgaben nach §7 (5)
## § 9 Koordinierungsausschuss
* Dem Koordinierungsausschuss gehören an: * Dem Koordinierungsausschuss gehören an:
* Die Generalsekretärin kraft ihres Amtes, * Die Generalsekretärin kraft ihres Amtes,
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* Er tagt mindestens zwei Mal zwischen zwei Tagungen der BuFaTa ET. Die Sitzungen sind öffentlich; die Öffentlichkeit kann mit einstimmigem Beschluss ausgeschlossen werden. Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das öffentlich zugänglich zu machen ist. Eine Sitzung auf Basis elektronischer Kommunikationswege ist zulässig. * Er tagt mindestens zwei Mal zwischen zwei Tagungen der BuFaTa ET. Die Sitzungen sind öffentlich; die Öffentlichkeit kann mit einstimmigem Beschluss ausgeschlossen werden. Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das öffentlich zugänglich zu machen ist. Eine Sitzung auf Basis elektronischer Kommunikationswege ist zulässig.
* Das Nähere, insbesondere das Wahlverfahren für Abs. (1), (2) und (3), regelt die Geschäftsordnung. * Das Nähere, insbesondere das Wahlverfahren für Abs. (1), (2) und (3), regelt die Geschäftsordnung.
## § 9 Weitere Ausschüsse ## § 10 Weitere Ausschüsse
* Das Plenum kann mit absoluter Mehrheit die Einsetzung und Auflösung von weiteren Ausschüssen beschließen. * Das Plenum kann mit absoluter Mehrheit die Einsetzung und Auflösung von weiteren Ausschüssen beschließen.
* Es können ständige, zeitbeschränkte oder sich nach dem Erreichen eines definierten Ziels auflösende Ausschüsse gegründet werden. * Es können ständige, zeitbeschränkte oder sich nach dem Erreichen eines definierten Ziels auflösende Ausschüsse gegründet werden.
* Ein nach Abs. (1) eingesetzter Ausschuss präsentiert seine Ergebnisse obligatorisch in einem Plenum jeder BuFaTa ET bis er aufgelöst wird. * Ein nach Abs. (1) eingesetzter Ausschuss präsentiert seine Ergebnisse obligatorisch in einem Plenum jeder BuFaTa ET bis er aufgelöst wird.
## § 10 Geschäftsordnung ## § 11 Geschäftsordnung
* Die BuFaTa ET gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist vom Plenum mit absoluter Mehrheit zu beschließen. Im Widerspruchsfalle gilt die Satzung. * Die BuFaTa ET gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist vom Plenum mit absoluter Mehrheit zu beschließen. Im Widerspruchsfalle gilt die Satzung.
## § 11 Beschlussfähigkeit ## § 12 Beschlussfähigkeit
* Die BuFaTa ET ist beschlussfähig, wenn mindestens acht ihrer Mitglieder auf der Tagung anwesend sind. * Die BuFaTa ET ist beschlussfähig, wenn mindestens acht ihrer Mitglieder auf der Tagung anwesend sind.
* Die BuFaTa ET nach einer nicht beschlussfähigen BuFaTa ET ist in jedem Fall beschlussfähig, unabhängig davon, wie viele Mitglieder anwesend sind. Auf diesen Umstand ist in den Einladungen und auf den Webseiten gut erkennbar hinzuweisen. * Die BuFaTa ET nach einer nicht beschlussfähigen BuFaTa ET ist in jedem Fall beschlussfähig, unabhängig davon, wie viele Mitglieder anwesend sind. Auf diesen Umstand ist in den Einladungen und auf den Webseiten gut erkennbar hinzuweisen.
## § 12 Stimmendelegation ## § 13 Stimmendelegation
* Ein zum Anfang eines Plenums anwesendes Mitglied kann a) für das verbleibende Plenum oder b) für einzelne Tagesordnungspunkte seine Stimme delegieren. * Ein zum Anfang eines Plenums anwesendes Mitglied kann a) für das verbleibende Plenum oder b) für einzelne Tagesordnungspunkte seine Stimme delegieren.
* Ein anwesendes Mitglied darf maximal eine weitere Stimme führen, um damit zu verhindern, dass einzelne Mitglieder zu viele Stimmen auf einer Tagung auf sich "vereinen". * Ein anwesendes Mitglied darf maximal eine weitere Stimme führen, um damit zu verhindern, dass einzelne Mitglieder zu viele Stimmen auf einer Tagung auf sich "vereinen".
* Die Stimmenübertragung muss in Schriftform übertragen werden und zum Zeitpunkt einer Abstimmung vorliegen. * Die Stimmenübertragung muss in Schriftform übertragen werden und zum Zeitpunkt einer Abstimmung vorliegen.
* Die Übertragung kann Weisungen enthalten, die von dem Mitglied, an das die Stimme übertragen wurde, einzuhalten sind. * Die Übertragung kann Weisungen enthalten, die von dem Mitglied, an das die Stimme übertragen wurde, einzuhalten sind.
## § 13 Satzungsänderungen ## § 14 Satzungsänderungen
* Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. * Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
* Sie treten sofort nach ihrer Verabschiedung durch das Plenum in Kraft. * Sie treten sofort nach ihrer Verabschiedung durch das Plenum in Kraft.
* Der Wortlaut von Satzungsänderungen ist den Mitgliedern mit der Einladung zur Tagung zu übersenden. * Der Wortlaut von Satzungsänderungen ist den Mitgliedern mit der Einladung zur Tagung zu übersenden.
* Für Satzungsänderungen genügt eine Beschlussfähigkeit nach § 11(2) nicht. * Für Satzungsänderungen genügt eine Beschlussfähigkeit nach § 12(2) nicht.
## § 14 Salvatorische Klausel ## § 15 Salvatorische Klausel
* Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Verabschiedung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. * Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Verabschiedung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.
* An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die BuFaTa ET mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. * An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die BuFaTa ET mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.
* Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist. * Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.
## § 15 Übergangs- und Schlussbestimmungen ## § 16 Übergangs- und Schlussbestimmungen
* Diese Satzung tritt sofort nach Beschluss durch das Plenum in Kraft. Sie ist nach Verabschiedung von der Generalsekretärin zu veröffentlichen. * Diese Satzung tritt sofort nach Beschluss durch das Plenum in Kraft. Sie ist nach Verabschiedung von der Generalsekretärin zu veröffentlichen.
## § 16 Änderungsindex ## § 17 Änderungsindex
* Die Satzung wurde am 16.06.2001 in Rostock geändert. * Die Satzung wurde am 16.06.2001 in Rostock geändert.
* Die Satzung wurde am 16.11.2008 in Friedberg geändert. * Die Satzung wurde am 16.11.2008 in Friedberg geändert.
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* Die Satzung wurde am 01.05.2014 in Berlin geändert. * Die Satzung wurde am 01.05.2014 in Berlin geändert.
* Die Satzung wurde am 06.05.2016 in Regensburg geändert. * Die Satzung wurde am 06.05.2016 in Regensburg geändert.