Änderungsvorschläge Satzungsausschuss #2

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@ -6,7 +6,7 @@ Stand: XX. BuFaTa in XXX: XXXXX 20XX
* Alle Personenbezeichnungen in der Satzung und der Geschäftsordnung beziehen sich, ungeachtet ihrer grammatikalischen Form, in gleicher Weise auf alle Geschlechter.
## § 1 Einladung zur Tagung
* Die Generalsekretärin hat bis spätestens sechs (6) Wochen vor der Tagung alle Mitglieder zur Teilnahme an der Bundesfachschaftentagung der Elektrotechnik schriftlich einzuladen. Mit der Einladung beruft die Generalsekretärin das Eröffnungsplenum ein.
* Die Generalsekretärin hat bis spätestens sechs (6) Wochen vor der Tagung alle Mitglieder, nach Satzung der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik §2, zur Teilnahme an der Bundesfachschaftentagung der Elektrotechnik (kurz: BuFaTa ET) schriftlich einzuladen. Mit der Einladung beruft die Generalsekretärin das Eröffnungsplenum ein.
* Die Einladung enthält zumindest:
* den Wortlaut von Änderungsanträgen an der Satzung,
* den Wortlaut weiterer bisher eingegangener Anträge,
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* den Austragungsort der Tagung,
* Vorschläge für Arbeitsgruppen,
* Höhe der Tagungsgebühren.
* Zum Zeitpunkt der Einladung müssen die Informationen über die offizielle Webseite der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik (http://www.bufata-et.de) verfügbar sein.
* Zum Zeitpunkt der Einladung müssen die Informationen über die offizielle Webseite der BuFaTa ET (http://www.bufata-et.de) verfügbar sein.
## § 2 Anmeldung zur Tagung
* Die Anmeldung der Mitglieder zur Tagung erfolgt schriftlich an das ausrichtende Mitglied zu einer vom ausrichtenden Mitglied zu nennenden Frist unter Angabe der Anzahl der teilnehmenden Delegierten. Abweichend hierzu kann die Anmeldung auf anderem Wege erfolgen, wenn das ausrichtende Mitglied dem zustimmt.
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* Gegen alle Entscheidungen der Versammlungsleitung kann nur unverzüglich Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheiden die anwesenden Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
## § 4 Protokollführung
* Die anwesenden Mitglieder der Tagung wählen nach Vorschlag der Versammlungsleitung zu Beginn des ersten Plenums den Protokollführer mit einfacher Stimmmehrheit.
* Das Protokoll soll die Mitschriften von Plena und Arbeitskreisen aus dem BuFaTa-Wiki enthalten. Zudem sollte eine Übersicht über die verschiedenen Arbeitskreise aufgenommen werden.
* Bei den Plena-Protokollen sollte auf folgende Punkte geachtet werden:
* die anwesenden Mitglieder der Bundesfachschaftentagung der Elektrotechnik,
* den Wortlaut der Änderungen des letzten Protokolls,
* die genehmigte Tagesordnung,
* den Wortlaut der gestellten Anträge und deren Abstimmungsergebnisse,
* den Wortlaut der schriftlichen Anfragen und deren Beantwortungen,
* Äußerungen, von denen ausdrücklich die Aufnahme ins Protokoll verlangt wird.
* Bei Arbeitskreisen-Protkollen sollen mindestens folgende Punkte festgehalten werden:
* Anwesende Personen samt Hochschulzugehörigkeit (bei mehreren Mitgliedern einer Hochschule auch die Fachschaftszugehörigkeit),
* Diskussions- bzw. Arbeitsgegenstand des AK
* sowie Diskussionsinhalte oder bestenfalls Ergebnisse.
* Für die Ausfertigung des Protokolls ist dasjenige Mitglied zuständig, das die Protokollführerin stellt. Das Protokoll sollte spätestens vier (4) Wochen nach Ende der Tagung der Generalsekretärin zugesandt werden. Diese soll das Protokoll auf der offiziellen Webseite unverzüglich vorläufig zu veröffentlichen. ('soll [...] veröffentlichen' oder 'hat [...] zu veröffentlichen' im letzten Satz]
* Das ausgefertigte Protokoll soll gegebenfalls mit Korrekturen auf der darauffolgenden BuFaTa ET vom Plenum genehmigt und dann vom Generalsekretär endgültig veröffentlicht werden.
* Die anwesenden Mitglieder der Tagung wählen nach Vorschlag der Versammlungsleitung zu Beginn jedes Plenums die Protokollführung, für das jeweilige Plenum.
* Die Protokollführung wird von mindestens einer Person übernommen, welche verantwortlich für die sachgerechte Einhaltung des Protokolls nach §4 (4) ist.
* Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmmenmehrheit.
* Die Plena-Protokolle sollen die Mitschriften der jeweiligen Plena enthalten. Insbesondere folgende Inhalte sind zu berücksichtigen:
* die anwesenden Mitglieder der Bundesfachschaftentagung der Elektrotechnik,
* den Wortlaut der Änderungen des letzten Protokolls,
* die genehmigte Tagesordnung,
* den Wortlaut der gestellten Anträge und deren Abstimmungsergebnisse,
* den Wortlaut der schriftlichen Anfragen und deren Beantwortungen,
* Äußerungen, von denen ausdrücklich die Aufnahme ins Protokoll verlangt wird
* Eine Übersicht der vorgestellten und abgehaltenen Arbeitskreise, sowie ggf. deren Ergebnisse.
* Die Protokollierung von Arbeitskreisen ist von der jeweiligen Arbeitskreisleitung sicherzustellen. Die Aufgabe kann auf Teilnehmende eines Arbeitskreises delegiert werden.
* Die Arbeitskreis-Protokolle sollen die Mitschriften der jeweiligen Arbeitskreise enthalten. Insbesondere folgende Inhalte sind zu berücksichtigen:
* Anwesende Personen samt Hochschulzugehörigkeit (ggf. Fachschaftszugehörigkeit),
* Diskussions- bzw. Arbeitsgegenstand des AK,
* Diskussionsinhalte und Ergebnisse.
* Die Protokolle sind im BuFaTa-Wiki anzufertigen und innerhalb von vier (4) Wochen zu veröffentlichen. Dies ist von der Generalsekretärin sicherzustellen.
* Die ausgefertigten Protokolle sollen gegebenfalls mit Korrekturen auf der darauffolgenden BuFaTa ET vom Plenum genehmigt und dann von der Generalsekretärin endgültig veröffentlicht werden.
## § 5 Beschlussfähigkeit
Die Bundesfachschaftentagung ist nur in der Lage, Beschlüsse zu fassen und Wahlen abzuhalten, wenn sie beschlussfähig ist.
Die BuFaTa ET ist nur in der Lage, Beschlüsse zu fassen und Wahlen abzuhalten, wenn sie beschlussfähig ist.
## § 5a Feststellung der Beschlussfähigkeit
Zu Beginn jeder Tagung stellt die Versammlungsleitung durch Aufruf die Anwesenheit der Mitglieder und delegierter Stimmen sowie die Tatsache der Beschlussfähigkeit gemäß §11 der Satzung der Bundesfachschaftentagung der Elektrotechnik fest. Der Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit ist nur vor Beginn eines neuen Tagesordnungspunktes, eines Wahlvorganges oder einer Abstimmung möglich.
Zu Beginn jeder Tagung stellt die Versammlungsleitung durch Aufruf die Anwesenheit der Mitglieder und delegierter Stimmen sowie die Tatsache der Beschlussfähigkeit gemäß §11 der Satzung der BuFaTa ET fest. Der Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit ist nur vor Beginn eines neuen Tagesordnungspunktes, eines Wahlvorganges oder einer Abstimmung möglich.
## § 5b Verlust der Beschlussfähigkeit
Wird von der Bundesfachschaftentagung der Elektrotechnik vor Erledigung der Tagesordnung der Verlust der Beschlussfähigkeit festgestellt, so wird die Tagung vorläufig geschlossen. Das heißt, es können keine Beschlüsse, mehr gefasst werden. Finden sich nicht innerhalb von 24 Stunden, maximal bis zum geplanten Ende der Tagung, die zur Beschlussfähigkeit notwendigen Mitglieder, so ist die Schließung endgültig.
Wird von der BuFaTa ET vor Erledigung der Tagesordnung der Verlust der Beschlussfähigkeit festgestellt, so wird die Tagung vorläufig geschlossen. Das heißt, es können keine Beschlüsse, mehr gefasst werden. Finden sich nicht innerhalb von 24 Stunden, maximal bis zum geplanten Ende der Tagung, die zur Beschlussfähigkeit notwendigen Mitglieder, so ist die Schließung endgültig.
## § 6 Tagesordnung
* Die Tagesordnung enthält eine Liste von Themen und Vorgängen, die von der Bundesfachschaftentagung abzuarbeiten sind.
* Die Tagesordnung enthält eine Liste von Themen und Vorgängen, die von der BuFaTa ET abzuarbeiten sind.
* Außerhalb der Tagesordnung sind keine Wahlen oder Beschlüsse möglich.
## § 6a Aufstellung der Tagesordnung
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Wahlen und Beschlüsse dürfen nur nach den in dieser Geschäftsordnung festgelegten Modalitäten durchgeführt werden.
## § 8a Wahlen
* Die Besetzung der zu wählenden Organe wird von den Mitgliedern der Bundesfachschaftentagung durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit geregelt.
* Die Besetzung der zu wählenden Organe wird von den Mitgliedern der BuFaTa ET durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit geregelt.
* Bei mehreren Kandidierenden ist diejenige Person gewählt, welche die meisten "Ja" - Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Gegebenenfalls findet § 8c (4) Anwendung.
* Für Gültigkeit muss die gewählte Person die Wahl annehmen.
## § 8b Stimmführung und Stimmrecht
* Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
* Die Mitglieder regeln jeweils ihre Stimmführung. Delegation an oder Stimmführung für andere Mitglieder ist nach der Satzung der BuFaTa ET § 12 zulässig.
* Die Generalsekretärin prüft zu Beginn der Bundesfachschaftentagung der Elektrotechnik, ob die Delegation im Sinne der Satzung der Bundesfachschaftentagung der Elektrotechnik stimmberechtigt ist. Im Zweifelsfalle entscheiden die anwesenden Mitglieder über die Mitgliedschaft einer Fachschaft beziehungsweise Anerkennung einer Delegation.
* Die Generalsekretärin prüft zu Beginn der BuFaTa ET, ob die Delegation im Sinne der Satzung der BuFaTa ET stimmberechtigt ist. Im Zweifelsfalle entscheiden die anwesenden Mitglieder über die Mitgliedschaft einer Fachschaft beziehungsweise Anerkennung einer Delegation.
## § 8c Mehrheiten und Abstimmungsmodi
* Einfache Stimmenmehrheit bedeutet, dass die Zahl der "Ja" - Stimmen die der "Nein" - Stimmen überwiegt, sofern nicht §8c (4) der Geschäftsordnung der Bundesfachschaftentagung der Elektrotechnik erfüllt ist.
* Zweidrittelmehrheit bedeutet, dass die Zahl der "Ja" - Stimmen mindestens das Doppelte der "Nein" - Stimmen beträgt, sofern nicht §8c (4) der Geschäftsordnung der Bundesfachschaftentagung der Elektrotechnik erfüllt ist.
* Einfache Stimmenmehrheit bedeutet, dass die Zahl der "Ja" - Stimmen die der "Nein" - Stimmen überwiegt, sofern nicht §8c (4) der Geschäftsordnung der BuFaTa ET erfüllt ist.
* Zweidrittelmehrheit bedeutet, dass die Zahl der "Ja" - Stimmen mindestens das Doppelte der "Nein" - Stimmen beträgt, sofern nicht §8c (4) der Geschäftsordnung der BuFaTa ET erfüllt ist.
* Absolute Mehrheit bedeutet, dass mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder mit "Ja" abgestimmt haben.
* Ein Antrag ist abgelehnt, wenn mehr als die Hälfte der Stimmen als "Enthaltungen" abgegeben werden. Dies gilt nicht für Geschäftsordnungsanträge.
* Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
@ -127,7 +130,7 @@ Wahlen und Beschlüsse dürfen nur nach den in dieser Geschäftsordnung festgele
* Der ausrichtenden Fachschaft obliegt das Hausrecht. Sie kann in Abstimmung mit dem aktuellen Koordinierungsausschuss einzelne Teilnehmende der Tagung verweisen.
## § 10 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt sofort nach der Annahme durch die Bundesfachschaftentagung der Elektrotechnik in Kraft.
Diese Geschäftsordnung tritt sofort nach der Annahme durch die BuFaTa ET in Kraft.
## § 11 Änderungsindex
* Die Geschäftsordnung wurde am 16.06.2001 in Rostock geändert.