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Geschäftsordnung der Bundesfachschaftentagung der Elektrotechnik

Stand: XX. BuFaTa in XXX: XXXXX 20XX

§ 0 Genera

  • Alle Personenbezeichnungen in der Satzung und der Geschäftsordnung beziehen sich, ungeachtet ihrer grammatikalischen Form, in gleicher Weise auf alle Geschlechter.

§ 1 Einladung zur Tagung

  • Die Generalsekretärin hat bis spätestens sechs (6) Wochen vor der Tagung alle Mitglieder, nach Satzung der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik §2, zur Teilnahme an der Bundesfachschaftentagung der Elektrotechnik (kurz: BuFaTa ET) schriftlich einzuladen. Mit der Einladung beruft die Generalsekretärin das Eröffnungsplenum ein.
  • Die Einladung enthält zumindest:
    • den Wortlaut von Änderungsanträgen an der Satzung,
    • den Wortlaut weiterer bisher eingegangener Anträge,
    • eine vorläufige Tagesordnung,
    • den Zeitpunkt des Eröffnungsplenums,
    • den Austragungsort der Tagung,
    • Vorschläge für Arbeitsgruppen,
    • Höhe der Tagungsgebühren.
  • Zum Zeitpunkt der Einladung müssen die Informationen über die offizielle Webseite der BuFaTa ET (http://www.bufata-et.de) verfügbar sein.

§ 2 Anmeldung zur Tagung

  • Die Anmeldung der Mitglieder zur Tagung erfolgt schriftlich an das ausrichtende Mitglied zu einer vom ausrichtenden Mitglied zu nennenden Frist unter Angabe der Anzahl der teilnehmenden Delegierten. Abweichend hierzu kann die Anmeldung auf anderem Wege erfolgen, wenn das ausrichtende Mitglied dem zustimmt.
  • Mit der Anmeldung verpflichten sich die Teilnehmenden die Tagungsgebühren zu entrichten. Spätestens bei Ankunft müssen die Tagungsgebühren bezahlt werden.

§ 3 Versammlungsleitung

  • Die anwesenden Mitglieder wählen zu Beginn der Tagung die Versammlungsleitung mit einfacher Stimmehrheit.
  • Die Versammlungsleitung ist für die Einhaltung der Geschäftsordnung zuständig.
  • Die Versammlungsleitung leitet die Diskussion im Plenum. Die Versammlungsleitung erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Wortmeldungen sind durch Handzeichen anzuzeigen. Die Redeliste wird unterbrochen durch
    • einen Antrag zur Geschäftsordnung,
    • eine Aufforderung zur sofortigen Berichtigung,
    • eine Aufforderung zur kurzen Beantwortung direkter Fragen.
  • Die Versammlungsleitung kann Redende, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen.
  • Die Versammlungsleitung kann Redenden, die dreimal zur Sache verwiesen wurden, das Wort entziehen.
  • Die Versammlungsleitung kann Anwesende, welche die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Redenden nicht behandelt werden.
  • Die Versammlungsleitung kann Anwesende, die wenigstens zweifach zur Ordnung gerufen wurden, des Plenums verweisen.
  • Gegen alle Entscheidungen der Versammlungsleitung kann nur unverzüglich Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheiden die anwesenden Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 4 Protokollführung

  • Die anwesenden Mitglieder der Tagung wählen nach Vorschlag der Versammlungsleitung zu Beginn jedes Plenums die Protokollführung, für das jeweilige Plenum.
  • Die Protokollführung wird von mindestens einer Person übernommen, welche verantwortlich für die sachgerechte Einhaltung des Protokolls nach §4 (4) ist.
  • Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
  • Die Plena-Protokolle sollen die Mitschriften der jeweiligen Plena enthalten. Insbesondere folgende Inhalte sind zu berücksichtigen:
    • die anwesenden Mitglieder der BuFaTa ET,
    • den Wortlaut der Änderungen des letzten Protokolls,
    • die genehmigte Tagesordnung,
    • den Wortlaut der gestellten Anträge und deren Abstimmungsergebnisse,
    • den Wortlaut der schriftlichen Anfragen und deren Beantwortungen,
    • Äußerungen, von denen ausdrücklich die Aufnahme ins Protokoll verlangt wird
    • Eine Übersicht der vorgestellten und abgehaltenen Arbeitskreise, sowie ggf. deren Ergebnisse.
  • Die Protokollierung von Arbeitskreisen ist von der jeweiligen Arbeitskreisleitung sicherzustellen. Die Aufgabe kann auf Teilnehmende eines Arbeitskreises delegiert werden.
  • Die Arbeitskreis-Protokolle sollen die Mitschriften der jeweiligen Arbeitskreise enthalten. Insbesondere folgende Inhalte sind zu berücksichtigen:
    • Anwesende Personen samt Hochschulzugehörigkeit (ggf. Fachschaftszugehörigkeit),
    • Diskussions- bzw. Arbeitsgegenstand des AK,
    • Diskussionsinhalte und Ergebnisse.
    • Die Protokolle sind im BuFaTa-Wiki anzufertigen und innerhalb von vier (4) Wochen zu veröffentlichen. Dies ist von der Generalsekretärin sicherzustellen.
  • Die ausgefertigten Protokolle sollen ggf. mit Korrekturen auf der darauffolgenden BuFaTa ET vom Plenum genehmigt und dann von der Generalsekretärin endgültig veröffentlicht werden.

§ 5 Beschlussfähigkeit

Die BuFaTa ET ist nur in der Lage, Beschlüsse zu fassen und Wahlen abzuhalten, wenn sie beschlussfähig ist.

§ 5a Feststellung der Beschlussfähigkeit

Zu Beginn jeder Tagung stellt die Versammlungsleitung durch Aufruf die Anwesenheit der Mitglieder und delegierter Stimmen sowie die Tatsache der Beschlussfähigkeit gemäß §11 der Satzung der BuFaTa ET fest. Der Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit ist nur vor Beginn eines neuen Tagesordnungspunktes, eines Wahlvorganges oder einer Abstimmung möglich.

§ 5b Verlust der Beschlussfähigkeit

Wird von der BuFaTa ET vor Erledigung der Tagesordnung der Verlust der Beschlussfähigkeit festgestellt, so wird die Tagung vorläufig geschlossen. Das heißt, es können keine Beschlüsse, mehr gefasst werden. Finden sich nicht innerhalb von 24 Stunden, maximal bis zum geplanten Ende der Tagung, die zur Beschlussfähigkeit notwendigen Mitglieder, so ist die Schließung endgültig.

§ 6 Tagesordnung

  • Die Tagesordnung enthält eine Liste von Themen und Vorgängen, die von der BuFaTa ET abzuarbeiten sind.
  • Außerhalb der Tagesordnung sind keine Wahlen oder Beschlüsse möglich.

§ 6a Aufstellung der Tagesordnung

  • Die vorläufige Tagesordnung wird vom Koordinierungsausschuss im Einvernehmen mit dem ausrichtenden Mitglied aufgestellt.
  • Anträge zur Aufnahme von Tagesordnungspunkten in die vorläufige Tagesordnung müssen der Generalsekretärin mindestens drei Wochen vor der Tagung vorliegen.
  • Anträge zur Änderung des Wortlautes der Geschäftsordnung sind im Rahmen eines Tagesordnungspunktes möglich.

§ 6b Inhalt der Tagesordnung

  • Mit den Tagesordnungspunkten befasst sich die Tagung ausschließlich auf den Plena.
  • Die Tagesordnung enthält zumindest
    • Begrüßung durch die Generalsekretärin,
    • Feststellung der Beschlussfähigkeit,
    • Genehmigung der Tagesordnung,
    • Berichte der Mitglieder,
    • Bericht der Generalsekretärin,
    • Berichte der Ausschüsse,
    • Entlastung des Koordinierungsausschusses und der Generalsekretärin,
    • gestellte Anträge zur Geschäftsordnung gemäß §7,
    • die vom letzten Plenum für die aktuelle Sitzung bestimmten Tagesordnungspunkte,
    • anstehende Wahlen der Generalsekretärin, der Ausschüsse und des nächsten Austragungsortes,
    • Festsetzung weiterer Plena,
    • Verschiedenes.

§ 6c Änderung an der Tagesordnung

  • Änderungen an der Tagesordnung bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder und sind nur nach Antrag während eines Plenums zulässig.
  • Auf Antrag kann die Versammlungsleitung weitere Plena einberufen.

§ 7 Anträge zur Geschäftsordnung

  • Ein Antrag zur Geschäftsordnung erfolgt durch Heben beider Hände. Sie ist sofort zu behandeln, Redende dürfen hierdurch nicht unterbrochen werden.
  • Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere
    • Antrag auf Vertagung. Seine Annahme hat zur Folge, dass der Punkt auf die Tagesordnung der folgenden Versammlung gesetzt ist,
    • Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung.
    • Antrag auf Schluss der Redeliste.
    • Antrag auf Beschränkung der Redezeit.
    • Antrag auf Nichtbefassung.
    • Antrag auf kurzfristige Sitzungsunterbrechung.
    • Antrag auf Abwahl der Versammlungsleitung.
    • Antrag auf Änderung der Tagesordnung.
  • Erhebt sich gegen einen Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, so ist der Antrag angenommen, andernfalls ist nach Anhörung einer Gegenrede mit einfacher Mehrheit abzustimmen.

§ 8 Wahlen und Abstimmungen

Wahlen und Beschlüsse dürfen nur nach den in dieser Geschäftsordnung festgelegten Modalitäten durchgeführt werden.

§ 8a Wahlen

  • Die Besetzung der zu wählenden Organe wird von den Mitgliedern der BuFaTa ET durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit geregelt.
  • Bei mehreren Kandidierenden ist diejenige Person gewählt, welche die meisten "Ja" - Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Gegebenenfalls findet §8c (4) Anwendung.
  • Für Gültigkeit muss die gewählte Person die Wahl annehmen.

§ 8b Stimmführung und Stimmrecht

  • Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
  • Die Mitglieder regeln jeweils ihre Stimmführung. Delegation an oder Stimmführung für andere Mitglieder ist nach der Satzung der BuFaTa ET §12 zulässig.
  • Die Generalsekretärin prüft zu Beginn der BuFaTa ET, ob die Delegation im Sinne der Satzung der BuFaTa ET stimmberechtigt ist. Im Zweifelsfall entscheiden die anwesenden Mitglieder über die Mitgliedschaft einer Fachschaft beziehungsweise Anerkennung einer Delegation.

§ 8c Mehrheiten und Abstimmungsmodi

  • Einfache Stimmenmehrheit bedeutet, dass die Zahl der "Ja" - Stimmen die der "Nein" - Stimmen überwiegt, sofern nicht §8c (4) der Geschäftsordnung der BuFaTa ET erfüllt ist.
  • Zweidrittelmehrheit bedeutet, dass die Zahl der "Ja" - Stimmen mindestens das Doppelte der "Nein" - Stimmen beträgt, sofern nicht §8c (4) der Geschäftsordnung der BuFaTa ET erfüllt ist.
  • Absolute Mehrheit bedeutet, dass mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder mit "Ja" abgestimmt haben.
  • Ein Antrag ist abgelehnt, wenn mehr als die Hälfte der Stimmen als "Enthaltungen" abgegeben werden. Dies gilt nicht für Geschäftsordnungsanträge.
  • Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  • Auf Verlangen eines anwesenden Mitglieds ist namentlich abzustimmen.

§ 9 Hausrecht

  • Der ausrichtenden Fachschaft obliegt das Hausrecht. Sie kann in Abstimmung mit dem aktuellen Koordinierungsausschuss einzelne Teilnehmende der Tagung verweisen.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt sofort nach der Annahme durch die BuFaTa ET in Kraft.

§ 11 Änderungsindex

  • Die Geschäftsordnung wurde am 16.06.2001 in Rostock geändert.
  • Die Geschäftsordnung wurde am 05.06.2011 in Dresden geändert.
  • Die Geschäftsordnung wurde am 01.05.2014 in Berlin geändert.
  • Die Geschäftsordnung wurde am 28.05.2017 in Ulm geändert.
  • Die Geschäftsordnung wurde am XX.XX.20XX in XXX geändert.