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Satzung der Bundesfachschaftentagung der Elektrotechnik
§ 0 Genera
- Alle Personenbezeichnungen in der Satzung und der Geschäftsordnung beziehen sich, ungeachtet ihrer grammatikalischen Form, in gleicher Weise auf Frauen und Männer.
§ 1 Name
- Die Bundestagung der Fachschaften der Elektrotechnik trägt den Namen Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik, kurz BuFaTa ET.
§ 2 Mitglieder, Alumni
- Mitglieder der Bundesfachschaftentagung der Elektrotechnik (BuFaTa ET) sind die Fachschaften der Studiengänge mit elektrotechnischem Schwerpunkt an den Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, Österreichs und der deutschsprachigen Schweiz.
- Alumni sind ehemalige Studierende der Elektrotechnik oder eines verwandten Faches, die an mindestens einer Bundesfachschaftentagung ET teilgenommen haben. Alumni sind zu allen Tagungen der Bundesfachschaftentagung eingeladen. Sie dürfen den Sitzungen beiwohnen und haben Rederecht, aber bei Abstimmungen generell kein Stimmrecht.
§ 3 Aufgaben/Zielsetzung
- Ziel der Bundesfachschaftentagung ist insbesondere die Kommunikation und der Erfahrungsaustausch zwischen den Fachschaften. Des Weiteren pflegt sie Kontakte zu überregionalen hochschul- und fachrelevanten Verbänden.
- Die Bundesfachschaftentagung sieht sich als gemeinsame Interessenvertretung aller Studierenden in den unter §2 (1) genannten Studiengänge. In dieser Funktion gibt sie ihre Beschlüsse und Standpunkte an die Presse weiter.
§ 4 Organe
- Organe der BuFaTa ET sind:
- Die Tagung,
- das Plenum,
- der Generalsekretär,
- der Koordinierungsausschuss,
- weitere Ausschüsse.
§ 5 Tagung
- Die Tagung BuFaTa ET tritt mindestens einmal pro Semester zusammen. Sie tagt öffentlich. Die Tagung konstituiert sich mit dem Eröffnungsplenum und endet mit dem Abschlussplenum.
- Die Tagung richtet durch Plenumsbeschluss themengebundene Arbeitskreise ein, die zwischen den Plena ihre Arbeit selbstständig fortführen. Die Arbeit der Arbeitskreise und insbesondere deren Ergebnisse sind auf der offiziellen Homepage zu dokumentieren.
- Den Rahmen der Tagung regelt die Geschäftsordnung.
§ 6 Plenum
- Das Plenum besteht aus allen auf der jeweiligen Tagung anwesenden Mitgliedern der BuFaTa ET. Es ist das oberste beschlussfassende Organ der BuFaTa ET. Plena sind nur als Teil des vorgesehenen Tagungsablaufs zulässig.
- Insbesondere wählt es die Mitglieder, welche die nächsten beiden Tagungen austragen, sofern für diese Tagungen noch keine Mitglieder gewählt wurden.
- Es nimmt das Entsenderecht in den studentischen Akkreditierungspool und ähnliche Gremien wahr.
- Bei Abstimmungen hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
- Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.
§ 7 Generalsekretär
- Das Plenum wählt einen Generalsekretär aus seiner Mitte. Seine Amtszeit beträgt ein Jahr. Der Generalsekretär verbleibt bis zur Wahl eines neuen Generalsekretärs kommissarisch im Amt.
- Bei Rücktritt des Generalsekretärs wählt der Koordinierungsausschuss aus seiner Mitte einen Nachfolger, der die Amtsgeschäfte kommissarisch bis zur nächsten BuFaTa ET übernimmt. Der Koordinierungsausschuss informiert daraufhin die Mitglieder der BuFaTa ET.
- Das Plenum kann einen Generalsekretär durch Wahl eines Nachfolgers gemäß Abs. (1) vorzeitig ablösen.
- Nach Wahl eines neuen Generalsekretärs hat der Vorgänger diesem alle Unterlagen innerhalb von drei Wochen zu übergeben.
- Aufgaben des Generalsekretärs sind u.a.
- Überwachung der Satzungstreue,
- Einberufung des Eröffnungsplenums,
- Repräsentation der BuFaTa ET nach außen, insbesondere
- Verwaltung der Homepage,
- Kontakt zu studentischen Dachverbänden und anderen Organisationen, insbesondere dem studentischen Akkreditierungspool,
- Kontakt zu Bundesfachschaftentagungen anderer Fachrichtungen,
- Veröffentlichung von Beschlüssen der Tagungen, insbesondere in Form von Pressemitteilungen,
- Pflege der Mitgliederliste und der zugehörigen Mailverteiler,
- Pflege der Liste der Alumni nach § 2 (2).
- Er kann diese Aufgaben in Abstimmung mit dem Koordinierungsausschuss an Mitglieder dieses Ausschusses oder Dritte delegieren. Er ist in diesem Fall für die ordentliche Ausführung verantwortlich.
- Der Generalsekretär berichtet dem Plenum auf jeder Tagung persönlich über seine Amtsführung. Ist er begründet verhindert, bestimmt er einen Vertreter aus dem Koordinierungsausschuss.
§ 8 Koordinierungsausschuss
-
Dem Koordinierungsausschuss gehören an:
- Der Generalsekretär kraft seines Amtes,
- drei (3) vom Plenum mit einfacher Mehrheit gewählte Personen,
- eine Person von der die vergangene Tagung ausrichtenden Fachschaft,
- eine Person von der die nächste Tagung ausrichtenden Fachschaft,
- eine Person von der die übernächste Tagung ausrichtenden Fachschaft.
-
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der o.g. Fachschaften ist der Zeitpunkt direkt nach Ende des Abschlussplenums einer Tagung. Die Zusammensetzung des Koordinierungsausschusses diese Mitglieder betreffend ändert sich automatisch zu diesem Zeitpunkt.
-
Es dürfen maximal zwei Mitglieder des Koordinierungsausschusses vom gleichen Mitglied der BuFaTa ET entsandt werden. Diese Regelung findet auf den Generalsekretär keine Anwendung.
-
Das Plenum kann bis zu zwei Nachrücker für den Koordinierungsausschuss wählen. Diese rücken bei Ausscheiden von Mitgliedern in der Reihenfolge ihrer Ja-Stimmen bei der Wahl nach.
-
Der Koordinierungsausschuss hat u.a. folgende Aufgaben: * Unterstützung der Fachschaften bei der Ausrichtung der Tagung, * Sammeln von Themen und Material für Arbeitskreise auf Tagungen, * Bestimmung eines Austragungsorts der BuFaTa ET für den Fall, dass ein vorgesehener Tagungsort ausfällt; in diesem Fall ändert sich mit Festlegung eines neuen Austragungsorts die Zusammensetzung des Koordinierungsausschusses automatisch gemäß Abs. (1). Als Zeitpunkt ist hierbei das Ende der Sitzung des Koordinierungsausschusses maßgeblich, * Verwaltung der Protokollsammlung der vergangenen Tagungen. * Er tagt mindestens zwei Mal zwischen zwei Tagungen der BuFaTa ET. Die Sitzungen sind öffentlich; die Öffentlichkeit kann mit einstimmigem Beschluss ausgeschlossen werden. Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das öffentlich zugänglich zu machen ist. Eine Sitzung auf Basis elektronischer Kommunikationswege ist zulässig. * Das Nähere, insbesondere das Wahlverfahren für Abs.(1), (2) und (3), regelt die Geschäftsordnung.
§ 9 Weitere Ausschüsse
- Das Plenum kann mit absoluter Mehrheit die Einsetzung und Auflösung von weiteren Ausschüssen beschließen.
- Es können ständige, zeitbeschränkte oder sich nach dem Erreichen eines definierten Ziels auflösende Ausschüsse gegründet werden.
- Ein nach § 9(1) eingesetzter Ausschuss präsentiert seine Ergebnisse obligatorisch in einem Plenum jeder BuFaTa ET bis er aufgelöst wird.
§ 10 Geschäftsordnung
- Die BuFaTa ET gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist vom Plenum mit absoluter Mehrheit zu beschließen. Im Widerspruchsfalle gilt die Satzung.
§ 11 Beschlussfähigkeit
- Die BuFaTa ET ist beschlussfähig, wenn mindestens acht ihrer Mitglieder auf der Tagung anwesend sind.
- Die Bundesfachschaftentagung nach einer nicht beschlussfähigen Bundesfachschaftentagung ist in jedem Fall beschlussfähig, unabhängig davon, wie viele Mitglieder anwesend sind. Auf diesen Umstand ist in den Einladungen und auf den Webseiten gut erkennbar hinzuweisen.
§ 12 Stimmendelegation
- Eine Delegation kann a) für die gesamte Tagung bzw. b) für einzelne Tagesordnungspunkte ihre Stimme delegieren.
- Eine anwesende Fachschaft (ein anwesendes "Mitglied") soll maximal eine weitere Stimme führen dürfen, um damit zu verhindern, dass einzelne Fachschaften zu viele Stimmen auf einer Tagung auf sich "vereinen".
- Die Stimmenübertragung muss in Schriftform übertragen werden und um den Zeitpunkt einer Abstimmung vorliegen.
- Eine Stimmenübertragung kann auch explizit für eine einzelne Tagesordnungspunkte ausgesprochen werden.
- Die Übertragung kann Weisungen enthalten, die von der Fachschaft, an die die Stimmen übertragen wurde, einzuhalten sind. Die genauen Wünsche sollen jedoch im Plenum diskutiert werden.
§ 13 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
- Sie treten sofort nach ihrer Verabschiedung durch das Plenum in Kraft.
- Der Wortlaut von Satzungsänderungen ist den Mitgliedern mit der Einladung zur Tagung zu übersenden.
- Für Satzungsänderungen genügt eine Beschlussfähigkeit nach § 11(2) nicht.
§ 14 Salvatorische Klausel
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Verabschiedung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.
- An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die BuFaTa ET mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.
§ 15 Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Diese Satzung tritt sofort nach Beschluss durch das Plenum in Kraft. Sie ist nach Verabschiedung vom Generalsekretär zu veröffentlichen.
§ 16 Änderungsindex
- Die Satzung wurde am 16.06.2001 in Rostock geändert.
- Die Satzung wurde am 16.11.2008 in Friedberg geändert.
- Die Satzung wurde am 05.06.2011 in Dresden geändert.
- Die Satzung wurde am 01.05.2014 in Berlin geändert.
- Die Satzung wurde am 06.05.2016 in Regensburg geändert.