Entwurf der Änderungen auf Anforderung von AG und FA
Diese geänderte Fassung wurde so beim Finanzamt eingereicht, die Änderungen für das Amtsgericht sind unkritisch und wurden dort daher nicht eingereicht.
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\title{Satzung}
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\subtitle{Verein der Freunde und Förderer der Bundesfachschaftentagung der Elektrotechnik -- Förderverein der BuFaTa ET}
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\date{9. Mai 2013}
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\date{xx. August 2013}
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\begin{document}
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@ -89,36 +89,32 @@ Dieser gemeinnützige Verein zur Förderung der Bundesfachschaftentagung Elektro
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(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der §§ 51 ff. Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
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(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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(4) Die gewählten Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Aufwendungen für die Ausübung ihres Amtes.
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\subsection{§ 3 – Zweck}
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(1) Zweck des Vereins ist Förderung der Studentenhilfe.
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(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Studentenhilfe.
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(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die ideelle und materielle Unterstützung der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik (BuFaTa ET).
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(3) Die Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik (kurz BuFaTa ET) ist der Zusammenschluss aller Fachschaften von Studiengängen mit elektrotechnischem Schwerpunkt aus dem deutschsprachigen Raum. Sie ist somit das oberste Gremium der Interessenvertretung für alle Studierenden dieser Fachrichtungen in Deutschland, Österreich und der deutschsprachigen Schweiz. Ihre Mitglieder, die studentischen Vertretungen der elektrotechnischen Studiengänge an den jeweiligen Hochschulen, vereinen die direkte Erfahrung aus der Mitte der Studierenden mit der Initiative und Verantwortung von studentischer Seite Impulse in gesellschaftliche Diskussionen einzubringen.
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(4) Daneben kann der Verein die Förderung des genannten steuerbegünstigten Zwecks auch mittelbar verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch
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(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung der Zusammenkünfte der Bundesfachschaftentagung der Elektrotechnik (BuFaTa ET). Dies geschieht zum Beispiel durch
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\begin{itemize}
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\item die Beschaffung von Mitteln für steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche die Mittel für den satzungsgemäßen Zweck verwenden und
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\item die Deckung von Kosten, die im Rahmen der Zusammenkünfte anfallen und dem Zweck des Vereins dienen,
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\item die Unterstützung der Organisation und Durchführung von Zusammenkünften der Tagung, z.B. Übernahme von Fahrtkosten für Referenten,
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\item die Bereitstellung von Infrastruktur für die Tagungen der BuFaTa und die zwischen ihnen tagenden Gremien, sowie
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\item die Unterstützung von Studentinnen und Studenten, die in einem Studiengang der Elektrotechnik oder eines verwandten Faches an einer Hochschule im deutschsprachigen Raum ordentlich immatrikuliert sind, um ihnen die Teilnahme an den Tagungen der BuFaTa zu ermöglichen, falls sie keine ausreichende Förderung durch ihre eigene Hochschule erhalten.
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\end{itemize}
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(3) Der Verein kann – zur Förderung des genannten steuerbegünstigten Zwecks – auch als Mittelbeschaffungsverein im Sinne von §\,58 Nr.\,1 AO tätig werden.
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\subsection{§ 4 – Selbstlose Tätigkeit}
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(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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\subsection{§ 4}
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(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
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(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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(4) Die gewählten Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Aufwendungen für die Ausübung ihres Amtes.
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\textit{weggefallen}
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\subsection{§ 5 – Organe des Vereins}
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@ -188,6 +184,7 @@ Organe des Vereins sind
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(3) Die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse des Vorstandes mit 2/3-Mehrheit aufheben.
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\subsection{§ 10 – Einberufung}
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(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Sie sollte im Rahmen einer Tagung der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik stattfinden.
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@ -205,13 +202,16 @@ Organe des Vereins sind
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(2) Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält und sich weniger als die Hälfte der Anwesenden stimmberechtigen Mitglieder enthält. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
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(3) Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das Ort, Datum und Zeit der Versammlung, die Anzahl der anwesenden Mitglieder sowie die Feststellung über die Beschlussfähigkeit, alle Anträge im Wortlaut, die Abstimmungsergebnisse sowie etwaige Anlagen enthält. Es ist den Mitgliedern bekannt zu machen und zu veröffentlichen. Bei internetbasierten Versammlungen ist zusätzlich das Verlaufsprotokoll, falls von der verwendeten Software angefertigt, an das Ergebnisprotokoll anzuhängen.
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(3) Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das Ort, Datum und Zeit der Versammlung, die Anzahl der anwesenden Mitglieder sowie die Feststellung über die Beschlussfähigkeit, alle Anträge im Wortlaut, die Abstimmungsergebnisse sowie etwaige Anlagen enthält. Es ist den Mitgliedern bekannt zu machen und zu veröffentlichen. Bei internetbasierten Versammlungen ist zusätzlich das Verlaufsprotokoll, falls von der verwendeten Software angefertigt, an das Ergebnisprotokoll anzuhängen. Das Protokoll ist vom Schriftführer sowie dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
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(4) Mitglieder können bei Nichtanwesenheit ihr Stimmrecht an ein anderes Mitglied abtreten. Diese Abtretung ist der Versammlungsleitung schriftlich vorzulegen. Ein Mitglied kann neben seiner eigenen Stimme maximal die Stimmen von fünf weiteren Mitgliedern führen, sofern es dadurch nicht die Mehrheit der Stimmen in der Mitgliederversammlung führt. Die Weiterdelegation delegierter Stimmen ist unzulässig.
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(5) Die Mitgliederversammlung kann nach § 16 virtuell (online) abgehalten werden.
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\section{IV. Vorstand}
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\subsection{§ 12 – Allgemeines}
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@ -265,16 +265,18 @@ Die Mitglieder des Vorstands nach Nr. 1 bis 3 werden durch Wahl bestimmt. Die Be
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(1) Die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung kann internetbasiert in einem hierfür eingerichteten virtuellen Konferenzraum, der nur mit einem individuellen Login betreten werden kann, stattfinden. Unterstützend kann ein Telefonkonferenztool genutzt werden. Es sind geeignete technische/organisatorische Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass nur berechtigte Personen teilnehmen und ihre Mitgliedsrechte wahrnehmen, insbesondere bei Abstimmungen nur eine Stimme abgeben. Die Delegation von Stimmen nach § 11 Abs. 4 ist für internetbasierte Sitzungen unzulässig.
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(2) Art und Zuteilung des individuellen Logins sowie Art und Weise der vorgenannten technischen und organisatorischen Maßnahmen regelt der Vorstand nach einer von der Mitgliederversammlung zu erlassenden Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung.
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(2) Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal drei Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung.
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(3) In internetbasierten Mitgliederversammlungen ist eine Änderung der Satzung nicht zulässig.
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(3) In internetbasierten Mitgliederversammlungen ist eine Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins nicht zulässig.
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(4) Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
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\section{VI. Schlussbestimmungen}
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\subsection{§ 17 – Auflösung des Vereins}
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine von der Mitgliederversammlung in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt zu bestimmende steuerbegünstigte Vereinigung, die dieses unmittelbar für Zwecke der Studentenhilfe zu verwenden hat.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Studentenhilfe und Förderung der Wissenschaft.
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\subsection{§ 18 – Schlussbestimmungen}
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