Take this, Amtsgericht Vol. III #2
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\hyphenation{Hoch-schu-le Un-ter-stütz-ung Be-schluss-fäh-ig-keit schrift-li-che ver-wandt-er Ge-neh-mi-gung Satz-ung Mit-glie-der-ver-samm-lung Mehr-fach-ver-tre-tung Grün-de deutsch-spra-chi-gen Hoch-schu-len Stu-dier-en-den be-rech-tig-te Grün-dungs-ver-samm-lung spä-tes-tens Ver-eins-ver-mö-gen}
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\title{Satzung}
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%DIF 22c22
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%DIF < \subtitle{Verein der Freunde und Förderer der Bundesfachschaftentagung der Elektrotechnik -- Förderverein der BuFaTa ET}
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%DIF -------
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\subtitle{Verein der Freunde und Förderer der Bundesfachschaftentagung der Elektrotechnik -- Förderverein der BuFaTa ET e.V.} %DIF >
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%DIF -------
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\date{\DIFdelbegin \DIFdel{19. August 2013}\DIFdelend \DIFaddbegin \DIFadd{21. Juni 2019}\DIFaddend }
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\begin{center}
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{\fontsize{40}{48}\selectfont Satzung} \\[2cm]
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{\fontsize{20}{24} \selectfont
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Verein der Freunde und Förderer\\
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der Bundesfachschaftentagung\\
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Elektrotechnik\\[1cm]}
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{\large Förderverein der BuFaTa ET}
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\end{center}
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\mdseries Karlsruhe, \makeatletter \@date \makeatother
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%Leere Seite vor der Präambel
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\mbox{}
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\cleardoublepage
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\newpage
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\vspace*{4cm}
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\section{Präambel}
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Für eine umfassende und adäquate Beratung und Interessenvertretung der Studierenden einer Hochschule ist ein weitreichender Austausch mit Studierenden anderer Hochschulen nötig und wünschenswert.
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Die Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik (BuFaTa ET) bietet daher seit 1974 für alle Studierenden der Elektrotechnik und verwandter Fächer im deutschsprachigen Raum ein Forum zur Zusammenarbeit und zur hochschulübergreifenden Vernetzung. Insbesondere nimmt sie zu gesellschafts- und bildungspolitischen Themen Stellung und fördert die politische Bildung ihrer Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Stärkung der demokratischen Mitbestimmung an den Hochschulen.
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Dieser gemeinnützige Verein zur Förderung der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik unterstützt die Ziele der BuFaTa ET und macht es sich zur Aufgabe, deren Ausrichtung zu fördern und allen interessierten Studierenden der Elektrotechnik und verwandter Fächer die Teilnahme zu ermöglichen. Der Verein greift nicht in inhaltliche Belange der BuFaTa ET ein.
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\pagebreak
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\section{I. Allgemeines}
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\subsection{§ 1 – Name, Sitz}
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(1) Der Verein trägt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik \DIFaddbegin \DIFadd{e.V.}\DIFaddend “ (kurz „Förderverein der BuFaTa ET \DIFaddbegin \DIFadd{e.V.}\DIFaddend “).
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(2) Sitz des Vereins ist Karlsruhe.
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(3) Der Verein ist in das Vereinsregister \DIFdelbegin \DIFdel{einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.
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“
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}\DIFdelend \DIFaddbegin \DIFadd{des Amtsgerichts Mannheim eingetragen.
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}\DIFaddend
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(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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\DIFdelbegin \DIFdel{Das Gründungsjahr wird als Rumpfgeschäftsjahr vom Zeitpunkt der Gründung bis Ende des Kalenderjahres geführt.
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}\DIFdelend
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\subsection{§ 2 – Gemeinnützigkeit}
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(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der §§ 51 ff. Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
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(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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(4) Die gewählten Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Aufwendungen für die Ausübung ihres Amtes.
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\subsection{§ 3 – Zweck}
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(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Studentenhilfe.
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(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung der Zusammenkünfte der Bundesfachschaftentagung der Elektrotechnik (BuFaTa ET). Dies geschieht zum Beispiel durch
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\begin{itemize}
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\item die Deckung von Kosten, die im Rahmen der Zusammenkünfte anfallen und dem Zweck des Vereins dienen,
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\item die Unterstützung der Organisation und Durchführung von Zusammenkünften der Tagung, z.B. Übernahme von Fahrtkosten für Referenten,
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\item die Bereitstellung von Infrastruktur für die Tagungen der BuFaTa und die zwischen ihnen tagenden Gremien, sowie
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\item die Unterstützung von Studentinnen und Studenten, die in einem Studiengang der Elektrotechnik oder eines verwandten Faches an einer Hochschule im deutschsprachigen Raum ordentlich immatrikuliert sind, um ihnen die Teilnahme an den Tagungen der BuFaTa zu ermöglichen, falls sie keine ausreichende Förderung durch ihre eigene Hochschule erhalten.
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\end{itemize}
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(3) Der Verein kann – zur Förderung des genannten steuerbegünstigten Zwecks – auch als Mittelbeschaffungsverein im Sinne von §\,58 Nr.\,1 AO tätig werden.
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\subsection{§ 4}
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\textit{weggefallen}
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\subsection{§ 5 – Organe des Vereins}
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Organe des Vereins sind
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\begin{enumerate}
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\item die Mitgliederversammlung
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\item der Vorstand
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\end{enumerate}
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\section{II. Mitglieder}
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\subsection{§ 6 – Mitgliedschaft}
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(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik oder dem Studium der Elektrotechnik und verwandter Fächer im Allgemeinen verbunden fühlen.
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(2) Die Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder oder Fördermitglieder. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt, es sei denn, sie sind natürliche Personen und üben ein Vorstandsamt aus.
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(3) Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und an einer deutschsprachigen Hochschule Elektrotechnik oder ein verwandtes Studienfach studieren oder mindestens ein Semester studiert haben, wenn ihr Studium nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Mit Ablauf der Zwei-Jahres-Frist nach Beendigung des Studiums werden Mitglieder automatisch zu Fördermitgliedern. Das Mitglied hat die Änderung seines Studierendenstatus gegenüber dem Vorstand anzuzeigen.
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(4) Natürliche Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllen, und juristische Personen können, sofern sie die Ziele des Vereins unterstützen, Fördermitglieder werden.
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(5) Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 entscheidet der Vorstand. Auf Verlangen des Mitgliedes oder Aufnahmewilligen hat er die Entscheidung schriftlich zu begründen.
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\subsection{§ 7 – Eintritt in den, Austritt und Ausschluss aus dem Verein}
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(1) Der Eintritt in den Verein ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Vorstand kann den Aufnahmeantrag ablehnen. In diesem Fall entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
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(2) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
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(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die fälligen Mitgliedsbeiträge nicht fristgemäß bezahlt werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, in dringenden Fällen der Vorstand. In den Fällen des Satzes 2 zweiter Halbsatz hat der Vorstand die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung verweigert, gilt der Ausschluss als nicht ausgesprochen.
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(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
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(5) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
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\subsection{§ 8 – Mitgliedsbeiträge}
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(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
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(2) Über die \DIFdelbegin \DIFdel{Höhe der Beiträge }\DIFdelend \DIFaddbegin \DIFadd{Änderung der Beitragsordnung }\DIFaddend entscheidet die Mitgliederversammlung.
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\DIFdelbegin \DIFdel{Sie erlässt dazu eine Beitragsordnung.
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}\DIFdelend
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(3) Es steht jedem Mitglied frei, über den festgesetzten Mindestbeitrag hinaus freiwillig einen höheren Beitrag zu zahlen.
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\section{III. Mitgliederversammlung}
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\subsection{§ 9 – Aufgaben}
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(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Vereins.
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(2) Sie ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die sie nicht dem Vorstand zugewiesen hat. Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben und Entscheidungen:
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\begin{itemize}
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\item Wahl und Abwahl des Vorstands
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\item Entlastung des Vorstands
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\item Erlass und Änderung der \DIFdelbegin \DIFdel{Geschäftsordnungen des Vorstands
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und }\DIFdelend \DIFaddbegin \DIFadd{Geschäftsordnung des Vorstands
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}\item \DIFadd{Erlass und Änderung }\DIFaddend der \DIFdelbegin \DIFdel{Mitgliederversammlung, der Finanzordnung
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sowie }\DIFdelend \DIFaddbegin \DIFadd{Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
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}\item \DIFadd{Erlass und Änderung der Finanzordnung
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}\item \DIFadd{Erlass und Änderung }\DIFaddend weiterer Ergänzungsordnungen zur Satzung
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\item Wahl der Rechnungsprüfer des Vereins
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\item Entscheidung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
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\item \DIFaddbegin \DIFadd{Erlass und Änderung der Beitragsordnung
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}\item \DIFaddend Änderungen der Satzung
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\item Auflösung des Vereins und folgende Verwendung des Vermögens
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\end{itemize}
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(3) Die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse des Vorstandes mit \DIFdelbegin \DIFdel{2/3-Mehrheit }\DIFdelend \DIFaddbegin \DIFadd{der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder }\DIFaddend aufheben.
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\subsection{§ 10 – Einberufung}
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(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Sie sollte im Rahmen einer Tagung der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik stattfinden.
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(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand unter Angabe der Gründe einberufen werden. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies 10\,\% der Mitglieder verlangen. Dieses Verlangen ist dem Vorstand schriftlich zuzuleiten.
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(3) Der Vorstand hat zur Mitgliederversammlung des Vereins mindestens 21 Tage vor ihrem Beginn schriftlich (per Brief- oder elektronischer Post) einzuladen. Der Tag des Beginns der Versammlung wird bei der Berechnung dieser Frist nicht mitgezählt.
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\DIFdelbegin \DIFdel{Wenn die Mitgliederversammlung im Rahmen einer Tagung der BuFaTa ET stattfindet, sollte in der Einladung zur BuFaTa auf die Versammlung hingewiesen werden.
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}\DIFdelend
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(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder oder \DIFaddbegin \DIFadd{– falls der Verein weniger als 15 stimmberechtigte Mitglieder hat – }\DIFaddend mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zusätzlich ist für eine Änderung der Satzung die Anwesenheit von mindestens 10\,\% der ordentlichen Mitglieder erforderlich.
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\subsection{§ 11 – Durchführung}
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(1) \DIFdelbegin \DIFdel{Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter }\DIFdelend \DIFaddbegin \DIFadd{Ein Versammlungsleiter wird }\DIFaddend von der Mitgliederversammlung \DIFaddbegin \DIFadd{mit einfacher Mehrheit }\DIFaddend gewählt. Der Schriftführer wird \DIFdelbegin \DIFdel{von der Mitgliederversammlung }\DIFdelend \DIFaddbegin \DIFadd{vom Versammlungsleiter }\DIFaddend zu Beginn der Versammlung bestimmt.
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(2) Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält und sich weniger als die Hälfte der Anwesenden stimmberechtigen Mitglieder enthält. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
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(3) Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das Ort, Datum und Zeit der Versammlung, die Anzahl der anwesenden Mitglieder sowie die Feststellung über die Beschlussfähigkeit, alle Anträge im Wortlaut, die Abstimmungsergebnisse sowie etwaige Anlagen enthält. \DIFdelbegin \DIFdel{Es ist den Mitgliedern bekannt zu machen und zu veröffentlichen. }\DIFdelend Bei internetbasierten Versammlungen ist zusätzlich das Verlaufsprotokoll, falls von der verwendeten Software angefertigt, an das Ergebnisprotokoll anzuhängen. Das \DIFaddbegin \DIFadd{vorläufige }\DIFaddend Protokoll ist vom Schriftführer sowie dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen \DIFaddbegin \DIFadd{und den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nachfolgenden Mitgliederversammlung bekannt zu machen. Die nachfolgende Mitgliederversammlung muss das vorläufige Protokoll genehmigen oder mit einfacher Mehrheit Änderungen beschließen. Das genehmigte Protokoll ist binnen vier Wochen den Vereinsmitgliedern zuzusenden}\DIFaddend .
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(4) Mitglieder können bei Nichtanwesenheit ihr Stimmrecht an ein anderes Mitglied abtreten. Diese Abtretung ist der Versammlungsleitung schriftlich vorzulegen. Ein Mitglied kann neben seiner eigenen Stimme maximal die Stimmen von \DIFdelbegin \DIFdel{fünf }\DIFdelend \DIFaddbegin \DIFadd{zwei }\DIFaddend weiteren Mitgliedern führen, sofern es dadurch nicht die Mehrheit der Stimmen in der Mitgliederversammlung führt. Die Weiterdelegation delegierter Stimmen ist unzulässig. \DIFaddbegin \DIFadd{Delegierte Stimmen zählen nicht zur Anwesenheit.
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}\DIFaddend
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(5) Die Mitgliederversammlung kann nach § 16 virtuell (online) abgehalten werden.
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\section{IV. Vorstand}
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\subsection{§ 12 – Allgemeines}
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(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Mitgliedern:
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\begin{enumerate}
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\item dem ersten Vorsitzenden
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\item dem zweiten Vorsitzenden
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\item dem Kassenwart
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\item dem \DIFdelbegin \DIFdel{Sekretär }\DIFdelend \DIFaddbegin \DIFadd{Generalsekretär }\DIFaddend der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik kraft Amtes sowie
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\item \DIFdelbegin \DIFdel{einem oder mehreren }\DIFdelend \DIFaddbegin \DIFadd{bis zu drei }\DIFaddend Beisitzern.
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\end{enumerate}
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Die Mitglieder des Vorstands nach Nr. 1 bis 3 werden \DIFaddbegin \DIFadd{mit absoluter Mehrheit }\DIFaddend durch Wahl bestimmt. Die Beisitzer können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt \DIFdelbegin \DIFdel{oder vom Vorstand mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder nach Nr. 1 bis 4 kooptiert }\DIFdelend werden.
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(2) Die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 (2) BGB. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
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(3) Den Vorstandsmitgliedern des Vereins kann von der Mitgliederversammlung Befreiung von den Bestimmungen des § 181 BGB erteilt werden. Diese Befreiung kann auf einzelne Vorstandsmitglieder und die Vornahme einzelner Rechtsgeschäfte beschränkt werden.
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\subsection{§ 13 – Aufgaben}
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(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
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(2) Der Vorstand hat auf der Mitgliederversammlung über die wirtschaftliche und ideelle Entwicklung des Vereins Bericht zu erstatten. Der Bericht ist dem Protokoll als Anlage beizufügen.
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\subsection{§ 14 – Beschlussfassung}
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(1) Der erste Vorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder bei Bedarf unter Angabe der Tagesordnung zu Vorstandssitzungen ein. Die Einladung hat mit Frist von einer Woche schriftlich \DIFdelbegin \DIFdel{per Post oder E-Mail }\DIFdelend \DIFaddbegin \DIFadd{(per Brief oder elektronischer Post) }\DIFaddend zu erfolgen. Eine Vorstandssitzung hat stattzufinden, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.
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(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich zu protokollieren und von dem ersten Vorsitzenden oder dem Protokollführer zu unterzeichnen. \DIFaddbegin \DIFadd{Beschlüsse des Vorstandes müssen von einem Mitglied des Vorstands auf der nächsten Mitgliederversammlung vorgestellt werden.
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}\DIFaddend
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(3) \DIFdelbegin \DIFdel{Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, sich durch in der Vorstandssitzung vorzulegende schriftliche Vollmacht durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten zu lassen. Eine Mehrfachvertretung ist nicht möglich. Das Stimmrecht kann auch schriftlich ausgeübt werden, wobei die schriftliche Stimmrechtsausübung dem ersten Vorsitzenden zu Beginn der Vorstandssitzung vorliegen muss.
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}\DIFdelend \DIFaddbegin \emph{\DIFadd{(weggefallen)}}
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\DIFaddend
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(4) Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
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(5) Vorstandssitzungen können nach § 16 virtuell (online) abgehalten werden.
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\subsection{§ 15 – Wahl und Amtszeit}
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(1) Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr; sie bleiben jedoch im Amt, bis ein neuer Vorstand nach Abs. 2 gewählt wurde. Wiederwahl ist zulässig.
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(2) Die gewählten Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in allgemeiner, freier \DIFdelbegin \DIFdel{, geheimer }\DIFdelend und gleicher Wahl gewählt. \DIFaddbegin \DIFadd{Wird dies von mindestens einem anwesenden Mitglied gefordert, erfolgt die Stimmabgabe geheim. }\DIFaddend Die Delegation von Stimmen ist nur möglich unter den in § 11 Abs. 4 genannten Voraussetzungen.
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\section{V. Virtuelle Versammlungen}
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\subsection{§ 16 – Durchführung}
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(1) Die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung kann internetbasiert in einem hierfür eingerichteten virtuellen Konferenzraum, der nur mit einem individuellen Login betreten werden kann, stattfinden. Unterstützend kann ein Telefonkonferenztool genutzt werden. Es sind geeignete technische/organisatorische Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass nur berechtigte Personen teilnehmen und ihre Mitgliedsrechte wahrnehmen, insbesondere bei Abstimmungen nur eine Stimme abgeben. Die Delegation von Stimmen nach § 11 Abs. 4 ist für internetbasierte Sitzungen unzulässig.
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(2) Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal drei Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung.
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(3) In internetbasierten Mitgliederversammlungen ist eine Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins nicht zulässig.
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(4) Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
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\section{VI. Schlussbestimmungen}
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\subsection{§ 17 – Auflösung des Vereins}
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Studentenhilfe und Förderung der Wissenschaft.
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\subsection{§ 18 – Schlussbestimmungen}
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\DIFdelbegin \DIFdel{Nach Gründung des Vereins ist die nächste Tagung der BuFaTa ET hierüber in Kenntnis zu setzen. Falls zum Zeitpunkt der Gründung eine Tagung stattfindet, hat diese Information spätestens im Abschlussplenum zu erfolgen. Eine unterschriebene Fassung des Protokolls der Gründungsversammlung ist dem Protokoll der Tagung beizufügen.
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}\DIFdelend \DIFaddbegin \emph{\DIFadd{(weggefallen)}}
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\DIFaddend
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\newpage
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Der Verein wurde am 09. Mai 2013 in Karlsruhe gegründet von:
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\vspace*{1.5cm}
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\begin{minipage}[t]{8cm}
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||||
André Hillers
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\end{minipage}
|
||||
\begin{minipage}[t]{8cm}
|
||||
Andreas Wolf
|
||||
\end{minipage}
|
||||
|
||||
\vspace{1.5cm}
|
||||
|
||||
\begin{minipage}[t]{8cm}
|
||||
Benjamin Utz
|
||||
\end{minipage}
|
||||
\begin{minipage}[t]{8cm}
|
||||
Christian Albrecht
|
||||
\end{minipage}
|
||||
|
||||
\vspace{1.5cm}
|
||||
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\begin{minipage}[t]{8cm}
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Claudia Krenn
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\end{minipage}
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\begin{minipage}[t]{8cm}
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Jan Bader
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\end{minipage}
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\vspace{1.5cm}
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\begin{minipage}[t]{8cm}
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Philipp Le
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\end{minipage}
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\begin{minipage}[t]{8cm}
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Richard Reizel
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\end{minipage}
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\vspace{1.5cm}
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\begin{minipage}[t]{8cm}
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Robert Niebsch
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\end{minipage}
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\begin{minipage}[t]{8cm}
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Robert Schaller
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\end{minipage}
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\vspace{1.5cm}
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\begin{minipage}[t]{8cm}
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Rüdiger Olschewsky
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\end{minipage}
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\begin{minipage}[t]{8cm}
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Sebastian Hoop
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\end{minipage}
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\vspace{1.5cm}
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\begin{minipage}[t]{8cm}
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Sebastian Wienforth
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\end{minipage}
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\begin{minipage}[t]{8cm}
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Stefan Schiller
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\end{minipage}
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\vspace{1.5cm}
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\begin{minipage}[t]{8cm}
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Tobias Brauer
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\end{minipage}
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\vspace{1cm}
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Alle Gründungsmitglieder sind ordentliche Mitglieder im Sinne dieser Satzung.
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\end{document}
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@ -19,8 +19,8 @@
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\title{Satzung}
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\subtitle{Verein der Freunde und Förderer der Bundesfachschaftentagung der Elektrotechnik -- Förderverein der BuFaTa ET}
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\date{19. August 2013}
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\subtitle{Verein der Freunde und Förderer der Bundesfachschaftentagung der Elektrotechnik -- Förderverein der BuFaTa ET e.V.}
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\date{21. Juni 2019}
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\begin{document}
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@ -75,13 +75,13 @@ Dieser gemeinnützige Verein zur Förderung der Bundesfachschaftentagung Elektro
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\subsection{§ 1 – Name, Sitz}
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(1) Der Verein trägt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik“ (kurz „Förderverein der BuFaTa ET“).
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(1) Der Verein trägt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik e.V.“ (kurz „Förderverein der BuFaTa ET e.V.“).
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(2) Sitz des Vereins ist Karlsruhe.
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(3) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
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(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen.
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(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Gründungsjahr wird als Rumpfgeschäftsjahr vom Zeitpunkt der Gründung bis Ende des Kalenderjahres geführt.
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(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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@ -159,7 +159,7 @@ Organe des Vereins sind
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(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
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(2) Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie erlässt dazu eine Beitragsordnung.
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(2) Über die Änderung der Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
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(3) Es steht jedem Mitglied frei, über den festgesetzten Mindestbeitrag hinaus freiwillig einen höheren Beitrag zu zahlen.
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@ -175,14 +175,18 @@ Organe des Vereins sind
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\begin{itemize}
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\item Wahl und Abwahl des Vorstands
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\item Entlastung des Vorstands
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\item Erlass und Änderung der Geschäftsordnungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung, der Finanzordnung sowie weiterer Ergänzungsordnungen zur Satzung
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\item Erlass und Änderung der Geschäftsordnung des Vorstands
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\item Erlass und Änderung der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
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\item Erlass und Änderung der Finanzordnung
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\item Erlass und Änderung weiterer Ergänzungsordnungen zur Satzung
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\item Wahl der Rechnungsprüfer des Vereins
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\item Entscheidung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
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\item Erlass und Änderung der Beitragsordnung
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\item Änderungen der Satzung
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\item Auflösung des Vereins und folgende Verwendung des Vermögens
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\end{itemize}
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(3) Die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse des Vorstandes mit 2/3-Mehrheit aufheben.
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(3) Die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse des Vorstandes mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufheben.
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\subsection{§ 10 – Einberufung}
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@ -191,20 +195,20 @@ Organe des Vereins sind
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(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand unter Angabe der Gründe einberufen werden. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies 10\,\% der Mitglieder verlangen. Dieses Verlangen ist dem Vorstand schriftlich zuzuleiten.
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(3) Der Vorstand hat zur Mitgliederversammlung des Vereins mindestens 21 Tage vor ihrem Beginn schriftlich (per Brief- oder elektronischer Post) einzuladen. Der Tag des Beginns der Versammlung wird bei der Berechnung dieser Frist nicht mitgezählt. Wenn die Mitgliederversammlung im Rahmen einer Tagung der BuFaTa ET stattfindet, sollte in der Einladung zur BuFaTa auf die Versammlung hingewiesen werden.
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(3) Der Vorstand hat zur Mitgliederversammlung des Vereins mindestens 21 Tage vor ihrem Beginn schriftlich (per Brief- oder elektronischer Post) einzuladen. Der Tag des Beginns der Versammlung wird bei der Berechnung dieser Frist nicht mitgezählt.
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(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder oder mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zusätzlich ist für eine Änderung der Satzung die Anwesenheit von mindestens 10\,\% der ordentlichen Mitglieder erforderlich.
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(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder oder – falls der Verein weniger als 15 stimmberechtigte Mitglieder hat – mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zusätzlich ist für eine Änderung der Satzung die Anwesenheit von mindestens 10\,\% der ordentlichen Mitglieder erforderlich.
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\subsection{§ 11 – Durchführung}
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(1) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung bestimmt.
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(1) Ein Versammlungsleiter wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Schriftführer wird vom Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung bestimmt.
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(2) Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält und sich weniger als die Hälfte der Anwesenden stimmberechtigen Mitglieder enthält. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
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(3) Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das Ort, Datum und Zeit der Versammlung, die Anzahl der anwesenden Mitglieder sowie die Feststellung über die Beschlussfähigkeit, alle Anträge im Wortlaut, die Abstimmungsergebnisse sowie etwaige Anlagen enthält. Es ist den Mitgliedern bekannt zu machen und zu veröffentlichen. Bei internetbasierten Versammlungen ist zusätzlich das Verlaufsprotokoll, falls von der verwendeten Software angefertigt, an das Ergebnisprotokoll anzuhängen. Das Protokoll ist vom Schriftführer sowie dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
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(3) Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das Ort, Datum und Zeit der Versammlung, die Anzahl der anwesenden Mitglieder sowie die Feststellung über die Beschlussfähigkeit, alle Anträge im Wortlaut, die Abstimmungsergebnisse sowie etwaige Anlagen enthält. Bei internetbasierten Versammlungen ist zusätzlich das Verlaufsprotokoll, falls von der verwendeten Software angefertigt, an das Ergebnisprotokoll anzuhängen. Das vorläufige Protokoll ist vom Schriftführer sowie dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nachfolgenden Mitgliederversammlung bekannt zu machen. Die nachfolgende Mitgliederversammlung muss das vorläufige Protokoll genehmigen oder mit einfacher Mehrheit Änderungen beschließen. Das genehmigte Protokoll ist binnen vier Wochen den Vereinsmitgliedern zuzusenden.
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(4) Mitglieder können bei Nichtanwesenheit ihr Stimmrecht an ein anderes Mitglied abtreten. Diese Abtretung ist der Versammlungsleitung schriftlich vorzulegen. Ein Mitglied kann neben seiner eigenen Stimme maximal die Stimmen von fünf weiteren Mitgliedern führen, sofern es dadurch nicht die Mehrheit der Stimmen in der Mitgliederversammlung führt. Die Weiterdelegation delegierter Stimmen ist unzulässig.
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(4) Mitglieder können bei Nichtanwesenheit ihr Stimmrecht an ein anderes Mitglied abtreten. Diese Abtretung ist der Versammlungsleitung schriftlich vorzulegen. Ein Mitglied kann neben seiner eigenen Stimme maximal die Stimmen von zwei weiteren Mitgliedern führen, sofern es dadurch nicht die Mehrheit der Stimmen in der Mitgliederversammlung führt. Die Weiterdelegation delegierter Stimmen ist unzulässig. Delegierte Stimmen zählen nicht zur Anwesenheit.
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(5) Die Mitgliederversammlung kann nach § 16 virtuell (online) abgehalten werden.
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@ -221,11 +225,11 @@ Organe des Vereins sind
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\item dem ersten Vorsitzenden
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\item dem zweiten Vorsitzenden
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\item dem Kassenwart
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\item dem Sekretär der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik kraft Amtes sowie
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\item einem oder mehreren Beisitzern.
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\item dem Generalsekretär der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik kraft Amtes sowie
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\item bis zu drei Beisitzern.
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\end{enumerate}
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Die Mitglieder des Vorstands nach Nr. 1 bis 3 werden durch Wahl bestimmt. Die Beisitzer können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt oder vom Vorstand mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder nach Nr. 1 bis 4 kooptiert werden.
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Die Mitglieder des Vorstands nach Nr. 1 bis 3 werden mit absoluter Mehrheit durch Wahl bestimmt. Die Beisitzer können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt werden.
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(2) Die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 (2) BGB. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
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@ -241,11 +245,11 @@ Die Mitglieder des Vorstands nach Nr. 1 bis 3 werden durch Wahl bestimmt. Die Be
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\subsection{§ 14 – Beschlussfassung}
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(1) Der erste Vorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder bei Bedarf unter Angabe der Tagesordnung zu Vorstandssitzungen ein. Die Einladung hat mit Frist von einer Woche schriftlich per Post oder E-Mail zu erfolgen. Eine Vorstandssitzung hat stattzufinden, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.
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(1) Der erste Vorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder bei Bedarf unter Angabe der Tagesordnung zu Vorstandssitzungen ein. Die Einladung hat mit Frist von einer Woche schriftlich (per Brief oder elektronischer Post) zu erfolgen. Eine Vorstandssitzung hat stattzufinden, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.
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(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich zu protokollieren und von dem ersten Vorsitzenden oder dem Protokollführer zu unterzeichnen.
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(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich zu protokollieren und von dem ersten Vorsitzenden oder dem Protokollführer zu unterzeichnen. Beschlüsse des Vorstandes müssen von einem Mitglied des Vorstands auf der nächsten Mitgliederversammlung vorgestellt werden.
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(3) Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, sich durch in der Vorstandssitzung vorzulegende schriftliche Vollmacht durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten zu lassen. Eine Mehrfachvertretung ist nicht möglich. Das Stimmrecht kann auch schriftlich ausgeübt werden, wobei die schriftliche Stimmrechtsausübung dem ersten Vorsitzenden zu Beginn der Vorstandssitzung vorliegen muss.
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(3) \emph{(weggefallen)}
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(4) Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
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@ -256,7 +260,7 @@ Die Mitglieder des Vorstands nach Nr. 1 bis 3 werden durch Wahl bestimmt. Die Be
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(1) Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr; sie bleiben jedoch im Amt, bis ein neuer Vorstand nach Abs. 2 gewählt wurde. Wiederwahl ist zulässig.
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(2) Die gewählten Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl gewählt. Die Delegation von Stimmen ist nur möglich unter den in § 11 Abs. 4 genannten Voraussetzungen.
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(2) Die gewählten Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in allgemeiner, freier und gleicher Wahl gewählt. Wird dies von mindestens einem anwesenden Mitglied gefordert, erfolgt die Stimmabgabe geheim. Die Delegation von Stimmen ist nur möglich unter den in § 11 Abs. 4 genannten Voraussetzungen.
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\section{V. Virtuelle Versammlungen}
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@ -281,7 +285,7 @@ Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt da
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\subsection{§ 18 – Schlussbestimmungen}
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Nach Gründung des Vereins ist die nächste Tagung der BuFaTa ET hierüber in Kenntnis zu setzen. Falls zum Zeitpunkt der Gründung eine Tagung stattfindet, hat diese Information spätestens im Abschlussplenum zu erfolgen. Eine unterschriebene Fassung des Protokolls der Gründungsversammlung ist dem Protokoll der Tagung beizufügen.
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\emph{(weggefallen)}
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\newpage
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@ -362,4 +366,4 @@ Tobias Brauer
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Alle Gründungsmitglieder sind ordentliche Mitglieder im Sinne dieser Satzung.
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\end{document}
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\end{document}
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