Take this, Amtsgericht Vol. III #2

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@ -188,7 +188,7 @@ Organe des Vereins sind
\item Auflösung des Vereins und folgende Verwendung des Vermögens \item Auflösung des Vereins und folgende Verwendung des Vermögens
\end{itemize} \end{itemize}
(3) Die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse des Vorstands mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufheben. (3) Die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse des Vorstands mit der absoluten Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufheben.
\subsection{§ 10 Einberufung} \subsection{§ 10 Einberufung}
@ -279,7 +279,7 @@ Die Mitglieder des Vorstands nach Nr. 1 bis 3 werden mit absoluter Mehrheit durc
(1) Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr; sie bleiben jedoch im Amt, bis ein neuer Vorstand nach Abs. 2 gewählt wurde. Wiederwahl ist zulässig. (1) Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr; sie bleiben jedoch im Amt, bis ein neuer Vorstand nach Abs. 2 gewählt wurde. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in allgemeiner, freier und gleicher Wahl gewählt. Wird dies von mindestens einem anwesenden Mitglied gefordert, erfolgt die Stimmabgabe geheim. Die Delegation von Stimmen ist nur möglich unter den in § 11 Abs. 4 genannten Voraussetzungen. (2) Die gewählten Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in allgemeiner, freier und gleicher Wahl gewählt. Wird dies von mindestens einem anwesenden Mitglied gefordert, erfolgt die Stimmabgabe geheim. Die Delegation von Stimmen ist nur möglich unter den in § 11 Abs. 4 genannten Voraussetzungen.
\section{V. Virtuelle Versammlungen und Beschlüsse} \section{V. Virtuelle Versammlungen und Beschlüsse}
@ -296,7 +296,7 @@ Die Mitglieder des Vorstands nach Nr. 1 bis 3 werden mit absoluter Mehrheit durc
\subsection{§ 16a Beschlüsse ohne Versammlung} \subsection{§ 16a Beschlüsse ohne Versammlung}
(1) Beschlüsse können auch schriftlich oder per E-Mail im Umlauf- oder Sternverfahren gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten ihre Stimme abgeben und ausreichend Frist zur Abgabe bestand. (1) Beschlüsse können auch schriftlich oder per E-Mail im Umlauf- oder Sternverfahren gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten ihre Stimme abgeben und eine Frist von vier Wochen zur Abgabe bestand.
\section{VI. Schlussbestimmungen} \section{VI. Schlussbestimmungen}