satzung/bufata-satzung.tex

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\hyphenation{Hoch-schu-le Un-ter-stütz-ung Be-schluss-fäh-ig-keit schrift-li-che ver-wandt-er Ge-neh-mi-gung Satz-ung Mit-glie-der-ver-samm-lung Mehr-fach-ver-tre-tung Grün-de deutsch-spra-chi-gen Hoch-schu-len Stu-dier-en-den be-rech-tig-te Grün-dungs-ver-samm-lung spä-tes-tens Ver-eins-ver-mö-gen}
\title{Satzung}
\subtitle{Verein der Freunde und Förderer der Bundesfachschaftentagung der Elektrotechnik -- Förderverein der BuFaTa ET e.V.}
\date{xx. xxx 2023}
\begin{document}
\begin{titlepage}
\vspace*{6cm}
\bfseries \sffamily
\begin{center}
{\fontsize{40}{48}\selectfont Satzung} \\[2cm]
{\fontsize{20}{24} \selectfont
Verein der Freunde und Förderer\\
der Bundesfachschaftentagung\\
Elektrotechnik e.V.\\[1cm]}
{\large Förderverein der BuFaTa ET e.V.}
\end{center}
\vspace{5cm}
\mdseries Karlsruhe, \makeatletter \@date \makeatother
\end{titlepage}
\newpage
%Leere Seite vor der Präambel
\thispagestyle{empty}
\mbox{}
\cleardoublepage
\newpage
\vspace*{4cm}
\section{Präambel}
Für eine umfassende und adäquate Beratung und Interessenvertretung der Studierenden einer Hochschule ist ein weitreichender Austausch mit Studierenden anderer Hochschulen nötig und wünschenswert.
Die Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik (BuFaTa ET) bietet daher seit 1974 für alle Studierenden der Elektrotechnik und verwandter Fächer im deutschsprachigen Raum ein Forum zur Zusammenarbeit und zur hochschulübergreifenden Vernetzung. Insbesondere nimmt sie zu gesellschafts- und bildungspolitischen Themen Stellung und fördert die politische Bildung ihrer Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Stärkung der demokratischen Mitbestimmung an den Hochschulen.
Dieser gemeinnützige Verein zur Förderung der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik unterstützt die Ziele der BuFaTa ET und macht es sich zur Aufgabe, deren Ausrichtung zu fördern und allen interessierten Studierenden der Elektrotechnik und verwandter Fächer die Teilnahme zu ermöglichen. Der Verein greift nicht in inhaltliche Belange der BuFaTa ET ein.
\pagebreak
\section{I. Allgemeines}
\subsection{§ 1 Name, Sitz}
(1) Der Verein trägt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik e.V.“ (kurz „Förderverein der BuFaTa ET e.V.“).
(2) Sitz des Vereins ist Karlsruhe.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
\subsection{§ 2 Gemeinnützigkeit}
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der §§ 51 ff. Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die gewählten Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Aufwendungen für die Ausübung ihres Amtes.
\subsection{§ 3 Zweck}
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Studentenhilfe.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung der Zusammenkünfte der Bundesfachschaftentagung der Elektrotechnik (BuFaTa ET). Dies geschieht zum Beispiel durch
\begin{itemize}
\item die Deckung von Kosten, die im Rahmen der Zusammenkünfte anfallen und dem Zweck des Vereins dienen,
\item die Unterstützung der Organisation und Durchführung von Zusammenkünften der Tagung, z.B. Übernahme von Fahrtkosten für Referenten,
\item die Bereitstellung von Infrastruktur für die Tagungen der BuFaTa und die zwischen ihnen tagenden Gremien, sowie
\item die Unterstützung von Studentinnen und Studenten, die in einem Studiengang der Elektrotechnik oder eines verwandten Faches an einer Hochschule im deutschsprachigen Raum ordentlich immatrikuliert sind, um ihnen die Teilnahme an den Tagungen der BuFaTa zu ermöglichen, falls sie keine ausreichende Förderung durch ihre eigene Hochschule erhalten.
\end{itemize}
(3) Der Verein kann zur Förderung des genannten steuerbegünstigten Zwecks auch als Mittelbeschaffungsverein im Sinne von §\,58 Nr.\,1 AO tätig werden.
\subsection{§ 4}
\textit{weggefallen}
\subsection{§ 5 Organe des Vereins}
Organe des Vereins sind
\begin{enumerate}
\item die Mitgliederversammlung
\item der Vorstand
\end{enumerate}
\section{II. Mitglieder}
\subsection{§ 6 Mitgliedschaft}
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik oder dem Studium der Elektrotechnik und verwandter Fächer im Allgemeinen verbunden fühlen.
(2) Die Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder oder Fördermitglieder. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt, es sei denn, sie sind natürliche Personen und üben ein Vorstandsamt aus.
(3) Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und an einer deutschsprachigen Hochschule Elektrotechnik oder ein verwandtes Studienfach studieren oder mindestens ein Semester studiert haben, wenn ihr Studium nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Mit Ablauf der Zwei-Jahres-Frist nach Beendigung des Studiums werden Mitglieder automatisch zu Fördermitgliedern. Das Mitglied hat die Änderung seines Studierendenstatus gegenüber dem Vorstand anzuzeigen.
(4) Natürliche Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllen, und juristische Personen können, sofern sie die Ziele des Vereins unterstützen, Fördermitglieder werden.
(5) Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 entscheidet der Vorstand. Auf Verlangen des Mitgliedes oder Aufnahmewilligen hat er die Entscheidung zu begründen.
\subsection{§ 7 Eintritt in den, Austritt und Ausschluss aus dem Verein}
(1) Der Eintritt in den Verein ist mittels Aufnahmeformular gegenüber dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail zu erklären. Der Vorstand kann den Aufnahmeantrag ablehnen. In diesem Fall entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(2) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende zulässig. Er muss schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein Zahlungsrückstand trotz Mahnung über einen Zeitraum von 6 Monaten besteht. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, in dringenden Fällen der Vorstand. In den Fällen des Satzes 2 zweiter Halbsatz hat der Vorstand die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung verweigert, gilt der Ausschluss als nicht ausgesprochen.
(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
(5) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
\subsection{§ 8 Mitgliedsbeiträge}
(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
(2) Über die Änderung der Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Es steht jedem Mitglied frei, über den festgesetzten Mindestbeitrag hinaus freiwillig einen höheren Beitrag zu zahlen.
(4) Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.
\section{III. Mitgliederversammlung}
\subsection{§ 9 Aufgaben}
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Vereins.
(2) Sie ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die sie nicht dem Vorstand zugewiesen hat. Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben und Entscheidungen:
\begin{itemize}
\item Wahl und Abwahl des Vorstands
\item Entlastung des Vorstands
\item Erlass und Änderung der Geschäftsordnung des Vorstands
\item Erlass und Änderung der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
\item Erlass und Änderung der Finanzordnung
\item Erlass und Änderung weiterer Ergänzungsordnungen zur Satzung
\item Wahl der Rechnungsprüfer des Vereins
\item Entscheidung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
\item Erlass und Änderung der Beitragsordnung
\item Änderungen der Satzung
\item Auflösung des Vereins und folgende Verwendung des Vermögens
\end{itemize}
(3) Die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse des Vorstands mit der absoluten Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufheben.
\subsection{§ 10 Einberufung}
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Sie sollte im Rahmen einer Tagung der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik stattfinden.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand unter Angabe der Gründe einberufen werden. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies 10\,\% der Mitglieder verlangen. Dieses Verlangen ist dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail zuzuleiten.
(3) Der Vorstand hat zur Mitgliederversammlung des Vereins mindestens 21 Tage vor ihrem Beginn schriftlich oder per E-Mail unter Nennung der Tagesordnung einzuladen. Der Tag des Beginns der Versammlung wird bei der Berechnung dieser Frist nicht mitgezählt.
(4) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 1 Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich oder per E-Mail beantragt. Die Ergänzung ist unverzüglich, spätestens zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
(6) Eine Ergänzung der Tagesordnung um Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins ist unzulässig.
(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. [Für eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins ist jedoch die Anwesenheit (auch in Form von delegierten Stimmen nach § 11 Abs. (4)) von mindestens 10\,\% der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.] \textit{ich würde diesen 2. Satz gerne ebenfalls streichen - weil wozu?}
\subsection{§ 11 Durchführung}
(1) Ein Versammlungsleiter wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Schriftführer wird vom Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung bestimmt.
(2) Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält und sich weniger als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder enthält. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das
\begin{enumerate}
\item Ort, Datum und Zeit der Versammlung,
\item die Anzahl der anwesenden Mitglieder,
\item die Feststellung über die Beschlussfähigkeit,
\item alle Anträge im Wortlaut,
\item die Abstimmungsergebnisse sowie
\item etwaige Anlagen
\end{enumerate}
enthält. Das vorläufige Protokoll ist den Teilnehmern der jeweiligen Mitgliederversammlung binnen sieben Tagen bekannt zu machen. Diese können 14 Tage ab Bekanntmachung Änderungen beantragen über die der Vorstand entscheidet. Anschließend wird das finale Protokoll innerhalb von sieben Tagen an alle Mitglieder verschickt.
(4) Mitglieder können bei Nichtanwesenheit ihr Stimmrecht an ein anderes Mitglied abtreten. Diese Abtretung ist der Versammlungsleitung schriftlich vorzulegen. Ein Mitglied kann neben seiner eigenen Stimme maximal die Stimmen von zwei weiteren Mitgliedern führen, sofern es dadurch nicht die Mehrheit der Stimmen in der Mitgliederversammlung führt. Die Weiterdelegation delegierter Stimmen ist unzulässig.
(5) Die Mitgliederversammlung kann nach § 16 virtuell (internetbasiert) oder hybrid (in präsenz und internetbasiert) abgehalten werden.
\section{IV. Vorstand}
\subsection{§ 12 Allgemeines}
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Mitgliedern:
\begin{enumerate}
\item dem ersten Vorsitzenden
\item dem zweiten Vorsitzenden
\item dem Kassenwart
\item dem Generalsekretär der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik kraft Amtes sowie
\item bis zu drei Beisitzern.
\end{enumerate}
Die Mitglieder des Vorstands nach Nr. 1 bis 3 werden mit absoluter Mehrheit durch Wahl bestimmt. Die Beisitzer können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt werden.
(2) Die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 (2) BGB. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
(3) Den Vorstandsmitgliedern des Vereins kann von der Mitgliederversammlung Befreiung von den Bestimmungen des § 181 BGB erteilt werden. Diese Befreiung kann auf einzelne Vorstandsmitglieder und die Vornahme einzelner Rechtsgeschäfte beschränkt werden.
\subsection{§ 13 Aufgaben}
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(2) Der Vorstand hat auf der Mitgliederversammlung über die wirtschaftliche und ideelle Entwicklung des Vereins Bericht zu erstatten. Der Bericht ist dem Protokoll als Anlage beizufügen.
\subsection{§ 14 Beschlussfassung}
(1) Der erste Vorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder bei Bedarf unter Angabe der Tagesordnung zu Vorstandssitzungen ein. Die Einladung hat mit Frist von einer Woche schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen. Eine Vorstandssitzung hat stattzufinden, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.
(2) Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und müssen von einem Mitglied des Vorstands auf der nächsten Mitgliederversammlung vorgestellt werden.
(3) \emph{(weggefallen)}
(4) \emph{(weggefallen)}
(5) Vorstandssitzungen können nach § 16 virtuell (internetbasiert) oder hybrid (in präsenz und internetbasiert) abgehalten werden.
\subsection{§ 15 Wahl und Amtszeit}
(1) Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr; sie bleiben jedoch im Amt, bis ein neuer Vorstand nach Abs. 2 gewählt wurde. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die gewählten Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in allgemeiner, freier und gleicher Wahl gewählt. Wird dies von mindestens einem anwesenden Mitglied gefordert, erfolgt die Stimmabgabe geheim. Die Delegation von Stimmen ist nur möglich unter den in § 11 Abs. 4 genannten Voraussetzungen.
\section{V. Virtuelle Versammlungen und Beschlüsse}
\subsection{§ 16 Durchführung}
(1) Die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung kann internetbasiert in einem hierfür eingerichteten virtuellen Konferenzraum, der nur mit einem individuellen Login betreten werden kann, stattfinden. Es sind geeignete technische/organisatorische Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass nur berechtigte Personen teilnehmen und ihre Mitgliedsrechte wahrnehmen, insbesondere bei Abstimmungen nur eine Stimme abgeben. Die Delegation von Stimmen nach § 11 Abs. 4 ist für rein internetbasierte Sitzungen unzulässig, bei hybriden Veranstaltungen dürfen nur am phyischen Veranstaltungsort anwesende Mitglieder die Stimmen anderer Mitglieder führen.
(2) Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal drei Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds.
(3) In rein internetbasierten Mitgliederversammlungen ist eine Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins nicht zulässig, für hybride Veranstaltungen besteht keine Einschränkung.
\textit{ warum eigentlich? Wie wäre es mit komplett streichen?}
(4) Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
\subsection{§ 16a Beschlüsse ohne Versammlung}
(1) Beschlüsse können auch schriftlich oder per E-Mail im Umlauf- oder Sternverfahren gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten ihre Stimme abgeben und eine Frist von vier Wochen zur Abgabe bestand.
\section{VI. Schlussbestimmungen}
\subsection{§ 17 Auflösung des Vereins}
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Studentenhilfe und Förderung der Wissenschaft.
\subsection{§ 18 Schlussbestimmungen}
\emph{(weggefallen)}
\subsection{§ 19 Datenschutz}
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
\begin{compactitem}
\item das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
\item das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
\item das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
\item das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
\item das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
\item das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
\end{compactitem}
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
\end{document}