Für eine umfassende und adäquate Beratung und Interessenvertretung der Studierenden einer Hochschule ist ein weitreichender Austausch mit Studierenden anderer Hochschulen nötig und wünschenswert.
Die Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik (BuFaTa ET) bietet daher seit 1974 für alle Studierenden der Elektrotechnik und verwandter Fächer im deutschsprachigen Raum ein Forum zur Zusammenarbeit und zur hochschulübergreifenden Vernetzung. Insbesondere nimmt sie zu gesellschafts- und bildungspolitischen Themen Stellung und fördert die politische Bildung ihrer Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Stärkung der demokratischen Mitbestimmung an den Hochschulen.
Dieser gemeinnützige Verein zur Förderung der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik unterstützt die Ziele der BuFaTa ET und macht es sich zur Aufgabe, deren Ausrichtung zu fördern und allen interessierten Studierenden der Elektrotechnik und verwandter Fächer die Teilnahme zu ermöglichen. Der Verein greift nicht in inhaltliche Belange der BuFaTa ET ein.
(1) Der Verein trägt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik e.V.“ (kurz „Förderverein der BuFaTa ET e.V.“).
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der §§ 51 ff. Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(4) Die gewählten Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Aufwendungen für die Ausübung ihres Amtes.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung der Zusammenkünfte der Bundesfachschaftentagung der Elektrotechnik (BuFaTa ET). Dies geschieht zum Beispiel durch
\item die Unterstützung von Studentinnen und Studenten, die in einem Studiengang der Elektrotechnik oder eines verwandten Faches an einer Hochschule im deutschsprachigen Raum ordentlich immatrikuliert sind, um ihnen die Teilnahme an den Tagungen der BuFaTa zu ermöglichen, falls sie keine ausreichende Förderung durch ihre eigene Hochschule erhalten.
(3) Der Verein kann – zur Förderung des genannten steuerbegünstigten Zwecks – auch als Mittelbeschaffungsverein im Sinne von §\,58 Nr.\,1 AO tätig werden.
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik oder dem Studium der Elektrotechnik und verwandter Fächer im Allgemeinen verbunden fühlen.
(2) Die Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder oder Fördermitglieder. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt, es sei denn, sie sind natürliche Personen und üben ein Vorstandsamt aus.
(3) Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und an einer deutschsprachigen Hochschule Elektrotechnik oder ein verwandtes Studienfach studieren oder mindestens ein Semester studiert haben, wenn ihr Studium nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Mit Ablauf der Zwei-Jahres-Frist nach Beendigung des Studiums werden Mitglieder automatisch zu Fördermitgliedern. Das Mitglied hat die Änderung seines Studierendenstatus gegenüber dem Vorstand anzuzeigen.
(4) Natürliche Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllen, und juristische Personen können, sofern sie die Ziele des Vereins unterstützen, Fördermitglieder werden.
(5) Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 entscheidet der Vorstand. Auf Verlangen des Mitgliedes oder Aufnahmewilligen hat er die Entscheidung schriftlich zu begründen.
\subsection{§ 7 – Eintritt in den, Austritt und Ausschluss aus dem Verein}
(1) Der Eintritt in den Verein ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Vorstand kann den Aufnahmeantrag ablehnen. In diesem Fall entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(2) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die fälligen Mitgliedsbeiträge nicht fristgemäß bezahlt werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, in dringenden Fällen der Vorstand. In den Fällen des Satzes 2 zweiter Halbsatz hat der Vorstand die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung verweigert, gilt der Ausschluss als nicht ausgesprochen.
(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
(5) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
(3) Es steht jedem Mitglied frei, über den festgesetzten Mindestbeitrag hinaus freiwillig einen höheren Beitrag zu zahlen.
\section{III. Mitgliederversammlung}
\subsection{§ 9 – Aufgaben}
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Vereins.
(2) Sie ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die sie nicht dem Vorstand zugewiesen hat. Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben und Entscheidungen:
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Sie sollte im Rahmen einer Tagung der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik stattfinden.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand unter Angabe der Gründe einberufen werden. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies 10\,\% der Mitglieder verlangen. Dieses Verlangen ist dem Vorstand schriftlich zuzuleiten.
(3) Der Vorstand hat zur Mitgliederversammlung des Vereins mindestens 21 Tage vor ihrem Beginn schriftlich (per Brief- oder elektronischer Post) einzuladen. Der Tag des Beginns der Versammlung wird bei der Berechnung dieser Frist nicht mitgezählt.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder oder – falls der Verein weniger als 15 stimmberechtigte Mitglieder hat – mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zusätzlich ist für eine Änderung der Satzung die Anwesenheit von mindestens 10\,\% der ordentlichen Mitglieder erforderlich.
(1) Ein Versammlungsleiter wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Schriftführer wird vom Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung bestimmt.
(2) Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält und sich weniger als die Hälfte der Anwesenden stimmberechtigen Mitglieder enthält. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das Ort, Datum und Zeit der Versammlung, die Anzahl der anwesenden Mitglieder sowie die Feststellung über die Beschlussfähigkeit, alle Anträge im Wortlaut, die Abstimmungsergebnisse sowie etwaige Anlagen enthält. Bei internetbasierten Versammlungen ist zusätzlich das Verlaufsprotokoll, falls von der verwendeten Software angefertigt, an das Ergebnisprotokoll anzuhängen. Das vorläufige Protokoll ist vom Schriftführer sowie dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nachfolgenden Mitgliederversammlung bekannt zu machen. Die nachfolgende Mitgliederversammlung muss das vorläufige Protokoll genehmigen oder mit einfacher Mehrheit Änderungen beschließen. Das genehmigte Protokoll ist binnen vier Wochen den Vereinsmitgliedern zuzusenden.
(4) Mitglieder können bei Nichtanwesenheit ihr Stimmrecht an ein anderes Mitglied abtreten. Diese Abtretung ist der Versammlungsleitung schriftlich vorzulegen. Ein Mitglied kann neben seiner eigenen Stimme maximal die Stimmen von zwei weiteren Mitgliedern führen, sofern es dadurch nicht die Mehrheit der Stimmen in der Mitgliederversammlung führt. Die Weiterdelegation delegierter Stimmen ist unzulässig. Delegierte Stimmen zählen nicht zur Anwesenheit.
Die Mitglieder des Vorstands nach Nr. 1 bis 3 werden mit absoluter Mehrheit durch Wahl bestimmt. Die Beisitzer können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt werden.
(2) Die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 (2) BGB. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
(3) Den Vorstandsmitgliedern des Vereins kann von der Mitgliederversammlung Befreiung von den Bestimmungen des § 181 BGB erteilt werden. Diese Befreiung kann auf einzelne Vorstandsmitglieder und die Vornahme einzelner Rechtsgeschäfte beschränkt werden.
\subsection{§ 13 – Aufgaben}
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(2) Der Vorstand hat auf der Mitgliederversammlung über die wirtschaftliche und ideelle Entwicklung des Vereins Bericht zu erstatten. Der Bericht ist dem Protokoll als Anlage beizufügen.
(1) Der erste Vorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder bei Bedarf unter Angabe der Tagesordnung zu Vorstandssitzungen ein. Die Einladung hat mit Frist von einer Woche schriftlich (per Brief oder elektronischer Post) zu erfolgen. Eine Vorstandssitzung hat stattzufinden, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich zu protokollieren und von dem ersten Vorsitzenden oder dem Protokollführer zu unterzeichnen. Beschlüsse des Vorstandes müssen von einem Mitglied des Vorstands auf der nächsten Mitgliederversammlung vorgestellt werden.
(4) Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
(5) Vorstandssitzungen können nach § 16 virtuell (online) abgehalten werden.
\subsection{§ 15 – Wahl und Amtszeit}
(1) Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr; sie bleiben jedoch im Amt, bis ein neuer Vorstand nach Abs. 2 gewählt wurde. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die gewählten Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in allgemeiner, freier und gleicher Wahl gewählt. Wird dies von mindestens einem anwesenden Mitglied gefordert, erfolgt die Stimmabgabe geheim. Die Delegation von Stimmen ist nur möglich unter den in § 11 Abs. 4 genannten Voraussetzungen.
(1) Die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung kann internetbasiert in einem hierfür eingerichteten virtuellen Konferenzraum, der nur mit einem individuellen Login betreten werden kann, stattfinden. Unterstützend kann ein Telefonkonferenztool genutzt werden. Es sind geeignete technische/organisatorische Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass nur berechtigte Personen teilnehmen und ihre Mitgliedsrechte wahrnehmen, insbesondere bei Abstimmungen nur eine Stimme abgeben. Die Delegation von Stimmen nach § 11 Abs. 4 ist für internetbasierte Sitzungen unzulässig.
(2) Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal drei Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung.
(3) In internetbasierten Mitgliederversammlungen ist eine Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins nicht zulässig.
(4) Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Studentenhilfe und Förderung der Wissenschaft.